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Ausfuhrkennzeichen beantragen

Ausfuhrkennzeichen dienen zur befristeten Zulassung für Fahrzeuge, die in Deutschland keinen Standort mehr haben und aus eigener Kraft dauerhaft ins Ausland verbracht werden sollen. Sie werden auch Exportkennzeichen oder Zollkennzeichen genannt.

Ausfuhrkennzeichen werden nur für im Inland befindliche Fahrzeuge zugeteilt. Für die Beantragung müssen Sie mit Hauptwohnung in Jena gemeldet sein bzw. der Firmensitz muss sich in Jena befinden. Sofern im Inland kein Wohnsitz bzw. kein Fimensitz vorhanden ist, so ist ein Empfangsbevollmächtigter mit Hauptwohnung in Jena zu benennen (siehe Downloads).

Ausfuhrkennzeichen werden auf der Grundlage einer bestehenden deutschen Betriebserlaubnis zugeteilt. Mit Zuteilung des Kennzeichens endet die deutsche Betriebserlaubnis.

Voraussetzungen der Zuteilung

  • Steuerpflicht: Seit 1.7.2010 sind Ausfuhrkennzeichen ab dem ersten Tag der Zuteilung steuerpflichtig. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt nach Angabe einer Single Euro Payments Area (SEPA) Bankverbindung zum Einzug der Steuer. Verfügen Sie nicht über eine SEPA-Bankverbindung, so muss durch den Antragsteller beim zuständigen Hauptzollamt die Steuer bar entrichtet werden. Die Festsetzung der Steuer erfolgt auf der Grundlage einer Kraftfahrzeugsteuererklärung. Diese ist beim zuständigen Hauptzollamt vorzunehmen. Bei der Zulassung ist der Steuerbescheid des Hauptzollamtes und die Einzahlungsbestätigung, sofern keine SEPA-Bankverbindung vorhanden ist, vorzulegen.
  • bestehende Betriebserlaubnis des Fahrzeuges - gelöschte Fahrzeuge benötigen zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis ein Vollgutachten gem. § 21 StVZO
  • gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung oder ein Gutachten über die Untersuchung in diesem Umfang mit der Bestätigung der Verkehrssicherheit

Zulassungszeitraum

Ausfuhrkennzeichen werden für die Dauer des nachgewiesenen Versicherungsschutzes zugeteilt. Maximal beträgt der Zeitraum 1 Jahr. Der Zulassungszeitraum beginnt immer am Tag der Ausgabe des Kennzeichen und endet an dem im roten Feld angebenen Tag. Nach Ablaufdatum des Ausfuhrkennzeichens dürfen damit versehene Fahrzeuge nicht mehr auf öffentlichen Straßen genutzt oder abgestellt werden.

Zusätzlich zur neu auszufertigenden Zulassungsbescheinigung Teil I kann auch ein Internationaler Zulassungsschein beantragt werden (die Angaben werden dann in verschiedenen Sprachen beschrieben).

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Kfz-Kennzeichen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist
  • gültige Hauptuntersuchung (Original) bzw. Sicherheitsprüfung oder ein Gutachten über die Untersuchung in diesem Umfang
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer oder Nachweis über die entrichtete Kfz-Steuer
  • Versicherungsbestätigung (gelb)
  • allgemeine Unterlagen zum Fahrzeughalter (siehe Downloads)
  • ggf. Formular Empfangsbevollmächtigter und Ausweiskopie des Bevollmächtigten

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Dokumente können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang abholen (ohne Termin).

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.

Öffnungszeiten

Tag
Zeiten
Montag 08:30 – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 13:00 Uhr

 

Samstage im Monat Tage Zeiten
April 06.04. und 20.04.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Mai 11.05. und 25.05.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Juni 08.06. und 22.06.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Juli 06.07. und 20.07.2024 09:00 - 13:00 Uhr
August 03.08., 17.08. und 31.08.2024 09:00 - 13:00 Uhr
September 14.09. und 28.09.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Oktober 12.10. und 26.10.2024 09:00 - 13:00 Uhr
November 09.11. und 16.11.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Dezember 07.12. und 21.12.2024 09:00 - 13:00 Uhr

 

Leistungen Gebühr
Zuteilung Ausfuhrkennzeichen 34,00 €
Bei erhöhten Datenerfassungsaufwand, wenn technische Fahrzeugdaten nicht im örtlichen Register verfügbar sind, zusätzlich 15,30 €
Ist ein Umtausch von Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung II oder die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung II erforderlich, zusätzlich 10,00 € - 20,00 €
Internationaler Zulassungsschein, zusätzlich 10,20 €
Kosten für die Prägung der Kennzeichen  

Die Zulassungsbehörde verwendet für die Fahrzeugdokumente spezielle Klebesiegel mit besonderen Sicherheitsmerkmalen. Dadurch erhöhen sich die Gesamtgebühren um je 0,30 € pro verwendetes Klebesiegel.

  • § 19 sowie § 46 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • § 7 der Internationalen Verordnung über den Kraftverkehr (VOInt)
  • Anlage 4 Abschnitt 8 FZV (Ausgestaltung der Kennzeichen)
Name Funktion/Bereich Kontakt
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