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Bauvorbescheid

Vor Einreichung des Bauantrags kann zur Klärung der konkreten Bebauungsmöglichkeit oder zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden.

Der Vorbescheid ist für Bauherrn und Architekten ein wichtiges Instrument zur Klärung der bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. 

Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Antragsteller bestimmt durch seine Fragestellung den Inhalt und Prüfumfang. Je nach Regelungsumfang des Vorbescheides hat der Antragsteller die dafür erforderlichen Bauvorlagen beizubringen.

Die §§ 67 bis 70, 71 Abs. 1 bis 5 sowie die § 72 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) gelten entsprechend.

Im Unterschied zu einer im Rechtssinne unverbindlichen Auskunft der Bauaufsichtsbehörde ist der Vorbescheid ein förmlicher und schriftlicher Verwaltungsakt der Bauaufsichtsbehörde mit Bindewirkung. Er kann daher mittels Widerspruch und Klage angefochten und gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.

Der Vorbescheid ist der vorweggenommene Teil und Ausschnitt aus der später zu erteilenden Baugenehmigung. Allerdings berechtigt der Vorbescheid im Gegensatz zur Baugenehmigung nicht zum Baubeginn. Da der Vertrauensschutz des Vorbescheides nur für den bestätigten Inhalte gilt können im Baugenehmigungsverfahren trotzdem zu einer Ablehnung führen.

Der Antrag auf Vorbescheid ist nur dann zweckmäßig, wenn die Klärung einzelner bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Vorgaben für die Realisierung eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind, so dass zunächst ein Antrag auf Baugenehmigung möglicherweise zu riskant wäre.

Der Vorbescheid ist in Schriftform (Antragsformular), unterzeichnet vom Bauherrn und (wenn Bauvorlagen beigefügt sind) vom Entwurfsverfasser einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde holt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein und stellt sofern erforderlich das gemeindliche Einvernehmen her.

Hiernach erfolgt die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Die Bauaufsichtsbehörde ist angehalten, den Vorbescheid zurückzuweisen oder abzulehnen, wenn

  • er den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften widerspricht
  • eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung nicht erteilt werden kann oder
  • der Bauherr nicht bereit ist, die Bauvorlagen nachzubessern.

Werden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten, ist der Vorbescheid zu erteilen.

Der Vorbescheid hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren. Die Frist kann, auf vor Fristablauf eingereichten schriftlichen Antrag, jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.

  • Bauantrag (siehe Downloads) - Für den Bauvorbescheid wird das Bauantragsformular verwendet, zu finden unter -> Downloads / die richtige Verfahrensart, hier Vorbescheid, ist auszuwählen (ankreuzen).
  • aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte (Katasterplan)
  • Bauvorlagen (soweit erforderlich)

Erläuterungen

Dem Antrag auf Vorbescheid nach § 74 ThürBO sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. 

Soweit noch keine Planungsentwürfe vorliegen, genügt eine konkrete Fragestellung zur beantragten Baumaßnahme, zu bestimmten Bebauungsdetails oder zur Erschließung des Grundstücks. Ergänzende Angaben des Antragstellers zum Grundstück und seiner Bebauung erleichtern u. U. die Beurteilung und Entscheidung. Bei Vorliegen von Planungsentwürfen haben diese sich in Form und Inhalt an den Unterlagen für den Bauantrag zu orientieren.

Tag Zeiten
Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Hinweise

Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

Leistungen

Gebühr
Erteilung 75,- bis 5.000,- €
Verländerung 50,- bis 1.000,- €

  Ermittlung erfolgt nach Verwaltungsaufwand (Tarifstelle 1.8)       

  • Thüringer Bauordnung (ThürBO)
  • Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO)
  • Vollzugsbekanntmachung zur Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO)
  • Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)
Name Funktion/Bereich Kontakt
Jeannette Bächstädt

Sekretärin

Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz

E-Mail: bauordnung@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-5051

Fax: 0049 3641 49-5055

Raum: 01_31

Standort

Team Projektprüfung Bezirk I und Team Projektprüfung Bezirk II

Am Anger 26
07743 Jena
Deutschland