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Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften

Beglaubigung von Dokumenten

Jede Behörde ist berechtigt Abschriften von Urkunden und Dokumenten, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Fremde Urkunden und Dokumente können unter den im Abschnitt "Details" genannten Bedingungen vom Bürgerservice beglaubigt werden.

Beglaubigung von Unterschriften

Der Bürgerservice ist unter bestimmten Voraussetzungen befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Die genauen Bestimmungen finden Sie im Abschnitt "Details".

Beglaubigung von Dokumenten - was beglaubigt der Bürgerservice?

Beglaubigung wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift für eine Behörde nötig ist

Der Bürgerservice ist grundsätzlich befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (z. B. Zeugnisse).

Nur teilweise Beglaubigung ausländischer Urkunden und Dokumente sowie deutscher Urkunden und Dokumente zur Verwendung im Ausland

Ausländische Urkunden und Dokumente sowie deutsche Urkunden und Dokumente zur Verwendung im Ausland benötigen unter Umständen andere Arten der Beglaubigung zur Anerkennung. Bitte informieren Sie sich hierzu bei der einzureichenden Stelle.

Beglaubigung von Urkunden/Dokumenten in anderen Sprachen als der deutschen und nicht lateinischer Schriften - nur mit amtlich anerkannter Übersetzung

Nicht in deutscher Sprache verfasste Urkunden und Dokumente werden grundsätzlich nur bei Vorlage einer amtlich anerkannten Übersetzung beglaubigt. Dies dient zur Prüfung des Verbots einer Beglaubigung.

Bei Urkunden und Dokumente in nicht lateinischer Schrift werden die Ablichtungen/Kopien vom Bürgerservice erstellt, umso Abweichungen vom Original zur Ablichtung auszuschließen.

Beglaubigung von Dokumenten - was beglaubigt der Bürgerservice nicht?

Keine Abschriften von Urkunden des Standesamtes sowie der Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörde

Durch spezielle Rechtsvorschrift kann die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderer Behörden ausschließlich vorbehalten sein (z. B. Urkunden des Standesamtes sowie der Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörde). Die dürfen dann nicht vom Bürgerservice beglaubigt werden. Das gilt sowohl für Urkunden und Dokumenten deutscher Behörden sowie internationale Urkunden und Dokumente.

Keine Beglaubigung privatrechtlicher Schriftstücke

Beglaubigungen von privatrechtlichen Schriftstücken, die nicht bei einer Behörde eingereicht werden sollen, dürfen nicht vom Bürgerservice vorgenommen werden (keine amtliche Beglaubigung). Diese Schriftstücke dürfen nur von einem Notar beglaubigt werden (notarielle Beglaubigung).

Keine Beglaubigung bei Änderungen am Inhalt

Abschriften dürfen des Weiteren nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist. Insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. Im Zweifelsfall wird die Beglaubigung abgelehnt.

Beglaubigung von Unterschriften

Der Bürgerservice ist befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Dies gilt nicht für

  1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,
  2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder der notariellen Beurkundung (§ 128 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen. Dies ist insbesondere bei privatrechtlichen Angelegenheiten wie z. B. Nachlassgericht, Handelsregister, Grundbuch und Ähnlichem der Fall.

Beglaubigung von Dokumenten

  • Bis zu 10 Seiten werden innerhalb Ihres Termins beglaubigt.
  • Bei mehr als 10 Seiten können die Beglaubigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt werden. Bitte besprechen Sie dies mit dem Mitarbeiter des Bürgerservice im Termin. Die entsprechende Gebühr ist bei Antragstellung zu bezahlen.

Beglaubigung von Unterschriften

  • Die Unterschrift muss in Gegenwart des Bediensteten des Bürgerservice auf dem bei der Behörde vorzulegenden Schriftstück geleistet werden (nicht vorher, das entsprechende Schriftstück/das entsprechende Formular ist mitzubringen).
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Dokumente und Urkunden im Original
  • Bei in lateinischer Schrift gefassten Dokumenten und Urkunden können die Kopien im Vorfeld angefertigt und mitgebracht werden. Es ist zu beachten, dass das zu einer längeren Bearbeitungszeit führt, da jede Kopie mit dem Original abgeglichen werden muss.
  • Formular/Schriftstück für die Unterschriftsbeglaubigung (nicht im Vorfeld unterschreiben!)

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Dokumente können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang abholen (ohne Termin).

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.

Öffnungszeiten

Tag
Zeiten
Montag 08:30 – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 13:00 Uhr
jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr
Leistungen Gebühr

Beglaubigung von Dokumenten, die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

4,50 €

Beglaubigung von Dokumenten, in anderen Fällen

- bis zu 10 Seiten (Mindestgebühr)

- jede weitere Seite

 

9,00 €

0,90 €

Beglaubigung von Unterschriften, je Unterschrift

9,00 €

Anfertigen von Kopien bis DIN A3 (schwarz-weiß, größeres Format nicht möglich)

- für die ersten 50 Seiten , je Seite

- jede weitere Seite

 

0,50 €

0,15 €

  • §§ 33, 34 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
  • Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Name Funktion/Bereich Kontakt
Mitarbeiter/-innen

Team Bürgerservice

E-Mail: buergerservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3800

Fax: 03641 49-3827

Standort

Team Bürgerservice

Löbdergraben 12
07743 Jena
Deutschland