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Betreuungsgesetz - Beratung und Unterstützung

Manche Volljährige können aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen. Nach dem Betreuungsgesetz kann für sie auf eigenen Antrag oder von Amts wegen ein Betreuer/-in vom Betreuungsgericht bestellt werden.

Wann ein Betreuer gerichtlich bestellt wird

Ein gerichtlicher Betreuer wird nur bestellt, wenn er erforderlich ist. Wenn also:

  • die Angelegenheiten nicht von einem Bevollmächtigen besorgt
  • keine unterstützenden Hilfen vermittelt werden können oder wenn
  • eine Rechtsvertretung notwendig, aber kein Bevollmächtigter vorhanden ist.

Es gibt keine Entmündigung mehr. Wunsch und Wille des Betreuten stehen im Fokus.

Arten und Auswahl eines Betreuers

Es gibt ehrenamtliche Betreuer und berufliche Betreuer. Die Auswahl eines Betreuers erfolgt nach Wunsch des Betreuten und festgestellter Eignung des Betreuers im Einzelfall. Ehrenamtliche Betreuer haben Vorrang.

Beruflich Betreuungen führen - ein interessantes Tätigkeitsfeld

In Jena besteht Bedarf an neuen Berufsbetreuer/-innen. Die Betreuungsbehörde nimmt Registrierungsanträge entgegen. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ab 01.01.2023 sind Grundkenntnisse festgelegt, über die berufliche Betreuer/-innen mindestens verfügen müssen. Näheres ist in einer Rechtsverordnung zum neuen Betreuungsorganisationsgesetz geregelt Betreuerregistrierungsverordnung(Link ist extern)

Berufliche Betreuer/-innen erhalten nach Antragstellung und Vorliegen aller Voraussetzungen zu persönlicher Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde(Link ist extern) einen Registrierungsbescheid und werden ins neue Berufsbetreuerregister aufgenommen. Die Vergütung erfolgt je nach Qualifikation und der Fallkonstellation in pauschalierter Form, geregelt im Vormünder-und Betreuer-Vergütungsgesetz(Link ist extern)

Musterformulare u.a. Informationen sind im Downloadbereich zu finden. Bei Interesse können Sie konkrete Informationen unter Betreuerregistrierung erhalten.

Ehrenamtliche Betreuung führen - eine Aufgabe für Sie?

Ein ehrenamtlicher Betreuer hilft Menschen in verschiedenen rechtlichen Dingen des Lebens und unterstützt ihn beim Entscheiden. Seine Fähigkeiten, Wissen und Lebenserfahrung kommen einem anderen Menschen zugute.  Auch Angehörige, die vom Betreuungsgericht bestellt werden, sind ehrenamtliche Betreuer. Sie sind im Rahmen der Vermögenssorge von der Rechnungslegung und von einengenden Vorschriften bei der Vermögensanlage befreit. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts hat die zuständige Stammbehörde ab 01.01.2023 die Eignung und Zuverlässigkeit zu prüfen, bevor ein ehrenamtlicher Betreuer*in dem Betreuungsgericht vorgeschlagen wird. Ehrenamtliche Betreuer*innen haben Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 425,00 € pro Jahr, werden vom Betreuungsgericht eingeführt und von Betreuungsbehörde und Verein "Grenzenlos" beraten, fortgebildet und unterstützt. Seit 01.01.2023 haben sie auch Anspruch auf eine Begleitvereinbarung. Merkblätter und hilfreiche Informationen für den Nachweis der Eignungsvoraussetzungen sind im Downloadbereich zu finden.

Aufgaben des Betreuers

Der Betreuer hat in einem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen.

Dabei hat er das Wohl des Betreuten zu achten, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Auch muss er grundsätzlich den Wünschen des Betreuten entsprechen und wichtige Angelegenheiten mit ihm besprechen. Ein besonderes Augenmerk muss er auf die Rehabilitation des Betreuten richten.

Die Aufgabenbereiche eines Betreuers können sein:

  • Vermögenssorge
  • Vertretung in Behörden- und Versicherungsangelegenheiten
  • Gesundheitssorge
  • freiheitsentziehende Maßnahmen und Unterbringung (im Unterbringungsverfahren geregelt - in Jena gibt es hierzu einen Arbeitskreis - Pflegeinitiative Jena(Link ist extern), der sich mit der Reduzierung freiheitsentziehender Maßnahmen beschäftigt)

Einwilligungsvorbehalt

Falls es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann der Betreuer mit einem Einwilligungsvorbehalt ausgestattet werden. Dann benötigt der Betreute für alle Rechtsgeschäfte stets die Einwilligung seines Betreuers.

Kontrolle durch das Betreuungsgericht

Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht eingeführt, beraten und unterstützt, aber auch kontrolliert.

Er benötigt für viele Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts: so insbesondere bei einem gefährlichen ärztlichen Eingriff, bei einer freiheitsentziehenden Unterbringung und bei Veränderungen in Bezug auf den Wohnraum des Betreuten sowie bei Geldanlagen.

Tag Zeiten

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr

 

Name Funktion/Bereich Kontakt
Frau Isabell Kretschmer

Sozialarbeiterin

Team Betreuungsbehörde

E-Mail: Isabell.kretschmer@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-4646

Fax: 0049 3641 49-4604

Raum: 2.32

Herr Torsten Müller

Sozialarbeiter

Team Betreuungsbehörde

E-Mail: torsten.mueller@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-4648

Fax: 0049 3641 49-4604

Raum: 2.28

Herr Thomas Peuker

Sozialarbeiter

Team Betreuungsbehörde

E-Mail: thomas.peuker@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-4647

Fax: 0049 3641 49-4604

Raum: 2.33

Frau Gunda Metzler-Ruder

Sozialarbeiterin

Team Betreuungsbehörde

E-Mail: gunda.metzler-ruder@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-4652

Fax: 0049 3641 49-4604

Raum: 2.17

Frau Katharina Schmidt

Sozialarbeiterin

Team Betreuungsbehörde

E-Mail: katharina.schmidt@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-4605

Fax: 0049 3641 49-4604

Raum: 2.31

Standort

Team Betreuungsbehörde

Lutherplatz 3
07743 Jena
Deutschland

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