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Hortgebührenberechnung

Die Benutzungsgebühren für Horte an kommunalen Grund- und Gemeinschaftsschulen in Jena werden durch das Team Familienservice ermittelt und festgesetzt.

Höhe der Benutzungsgebühren

Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich grundsätzlich nach:

  • dem bereinigten Einkommen,
  • der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt,
  • der Anzahl der Kinder, die eine Einrichtung besuchen (z. B. Tagespflege, Kita oder Hort) und
  • der wöchentlichen Betreuungszeit

Einkommensbegriff

Grundsätzlich wird das Einkommen der Eltern (auch beim Wechselmodell bzw. einer "50:50-Betreuung") sowie des betreffenden Hortkindes benötigt. Leben die Eltern getrennt und das Kind ausschließlich bei einem Elternteil, wird dessen Einkommen und das eines ggf. mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehepartners oder des Partners in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie des betreffenden Hortkindes benötigt.

Das bereinigte Einkommen ergibt sich aus:

a) dem Bruttoeinkommen, abzüglich eines Pauschalabzuges von

  • 34 % bei steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen
  • 24 % bei Beamtenbezügen
  • 50 % bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkommen (ausschließlich)
  • 14 % bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkommen (zuzüglich)
  • 16 % bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkommen (Midijobs)
  • 5 % bei weder steuer- oder sozialversicherungspflichtigen Einkommen

b) sonstigen Einkünften in Geld oder Geldeswert (z. B. Unterhalt)

c) Abzug der Werbungskosten lt. Steuerbescheid Vorjahr oder pauschal i. H. v. 1.000,00 Euro

d) Abzug von Unterhaltszahlungen an Dritte und eines Freibetrages von 220,00 Euro für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind im Haushalt

Einkommen über der Einkommensobergrenze

Falls das bereinigte Einkommen über 2.500,00 Euro liegt, sind keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen notwendig. Es ist lediglich ein aktueller Kindergeldnachweis (z. B. Kontoauszug o. ä.) beizufügen.

Einkommen unter der Einkommensobergrenze

Sollte das bereinigte Einkommen unter 2.500,00 Euro liegen, sind alle Nachweise über die Einkünfte in Geld oder Geldeswert (maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs - z. B. Schuljahr 2019/2020 - Einkünfte 2018) sowie ein aktueller Kindergeldnachweis (z. B. Kontoauszug o. ä.) zur Berechnung einzureichen.

Befreiung von Benutzungsgebühren

Wer im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen

  • zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (z. B. Bürgergeld/ALG II)
  • zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag)

ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühstens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezuges dieser Leistungen von den Benutzungsgebühren befreit.

Einkommensänderungen und Änderungen der Betreuungszeiten

Einkommensänderungen um mehr als 20 % und Änderungen der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt sind unverzüglich dem Team Familienservice mitzuteilen.

Änderungen der Betreuungszeiten müssen zwingend im Hort der Grund- bzw. Gemeinschaftsschule vereinbart werden.

Da die Benutzungsgebühren einkommensabhängig sind, benötigen wir zur Ermittlung der Gebührenhöhe folgende zutreffende Einkommensnachweise (maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs - z. B. Schuljahr 2019/2020 - Einkünfte 2018):

  • Bruttojahreseinkommen der Eltern / des Elternteils (Steuerbescheid/e oder komplette Lohnzettel des Jahres)
  • selbstständige Tätigkeit der Eltern / des Elternteils (Steuerbescheid/e)
  • Kindergeld ab dem 2. Kind (aktueller Nachweis, z. B. Kontoauszug o. ä. - nicht älter als 3 Monate)
  • Unterhalt / Unterhaltsvorschuss (z. B. Kontoauszug o. ä.)
  • Elterngeld / Mutterschaftsgeld
  • BAföG / Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Stipendium (komplett)
  • Wohngeld
  • ALG I
  • Renten (z. B. Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Waisenrente)
  • sonstige Einnahmen in Geld oder Geldeswert

Falls Sie im laufenden Bezug folgender Leistungen sind, reichen Sie bitte den für Sie zutreffenden Bescheid für die Befreiung von der Zahlung der Benutzungsgebühren ein:

  • Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (z. B. Bürgergeld/ALG II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)

Terminvereinbarung möglich

Bitte beachten Sie, dass für eine persönliche Vorsprache eine Terminvereinbarung möglich ist. Diese können Sie entweder über die Online-Terminvereinbarung Familienservice oder telefonisch vornehmen.

Es wird darum gebeten, dass Sie Ihre Anliegen möglichst per Post, Fax, E-Mail oder telefonisch erledigen.

Tag Zeiten
Montag 08:30  – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30  – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00  – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30  – 16:00 Uhr
Freitag 08:30  – 13:00 Uhr

Hinweis

Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 hat der Familienservice geschlossen.

Die Ermittlung bzw. Erhebung der Benutzungsgebühren erfolgt kostenfrei.

Die Benutzungsgebühren für den Hort setzten sich immer aus den Betriebskosten und den Personalkosten zusammen und sind monatlich zu entrichten.

Für den Monat Juli eines Schuljahres werden keine Benutzungsgebühren erhoben.

Gebührentabelle Betriebskosten (BK)

(berücksichtigt werden die kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt)

Betreuungszeit über 10h wöchentlich
bereinigtes
Einkommen
1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder
bis 1.060 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
bis 1.500 € 20,00 € 15,00 € 10,00 € 5,00 €
bis 2.500 € 31,00 € 23,25 € 15,50 € 7,75 €
über 2.500 € 42,00 € 31,50 € 21,00 € 10,50 €
Betreuungszeit bis 10h wöchentlich
bereinigtes
Einkommen
1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder
bis 1.060 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
bis 1.500 € 12,00 € 9,00 € 6,00 € 3,00 €
bis 2.500 € 18,60 € 13,95 € 9,30 € 4,65 €
über 2.500 € 25,20 € 18,90 € 12,60 € 6,30 €

Leben mindestens 5 kindergeldberechtigte Kinder im Haushalt, betragen die Betriebskosten 0,00 €.

Gebührentabelle Personalkosten (PK)

(berücksichtigt werden Geschwisterkinder in Einrichtungen - z. B. Tagespflege, Kita oder Hort)

Betreuungszeit über 10h wöchentlich
bereinigtes
Einkommen
1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder
bis 1.060 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
bis 1.500 € 20,00 € 15,00 € 10,00 € 5,00 €
bis 2.500 € 40,00 € 30,00 € 20,00 € 10,00 €
über 2.500 € 50,00 € 37,50 € 25,00 € 12,50 €
Betreuungszeit bis 10h wöchentlich
bereinigtes
Einkommen
1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder
bis 1.060 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
bis 1.500 € 12,00 € 9,00 € 6,00 € 3,00 €
bis 2.500 € 24,00 € 18,00 € 12,00 € 6,00 €
über 2.500 € 30,00 € 22,50 € 15,00 € 7,50 €

Besuchen mindestens 5 Kinder gleichzeitig eine Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Tagespflege, Kita oder Hort), betragen die Personalkosten 0,00 €.

  • Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (ThürHortkBVO)
  • Hortbenutzungssatzung der Stadt Jena
  • Hortkostenbeteiligungssatzung der Stadt Jena
Name Funktion/Bereich Kontakt
Familien-Informations-Punkt

Team Familienservice

E-Mail: familienservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3868

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