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Kigagebühren und Elternentgelt - Übernahme

Beim Team Familienservice können Sie einen Antrag auf Übernahme der Kigagebühren bzw. Elternentgelte für Tageseinrichtungen (Kindertagespflege / Kindergärten) gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII stellen.

Einen Anspruch auf Übernahme bzw. Teilübernahme der Kosten für die Benutzung einer Kindertageseinrichtung haben Familien, denen nach Feststellung der Höhe des nach einem bestimmten Berechnungsschema zu ermittelnden Einkommens, die Belastungen dafür nicht zuzumuten sind. Die Feststellung dieser zumutbaren Belastung geschieht durch die Gegenüberstellung des Einkommens und einer Belastungsgrenze.

Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens nach §§ 82-84 SGB XII

Für die Feststellung ist das Einkommen des Kindes sowie der Eltern bzw. des Elternteiles, bei dem das Kind lebt, zu beachten. Zum Einkommen zählen alle Beträge, die der Familie „zufließen“. Das Einkommen anderer Personen, die nicht leibliche Eltern sind, jedoch im selben Haushalt leben, etwa bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, bleibt unberücksichtigt.

Zum Einkommen gehören z. B. Nettoerwerbseinkommen, Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, BAföG/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Renten, Einkünfte aus Vermögen (Zinseinkünfte, Mieteinnahmen o. ä.), Krankengeld, Elterngeld/Mutterschaftsgeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschussleistungen, Wohngeld und ALG I.

Von diesem Einkommen sind gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge (z. B. Hausrat- oder Haftplichtversicherung; ohne Nachweis wird ein Pauschalbetrag von 30,00 € pro erwachsener Person berücksichtigt), Beiträge zur staatlich geförderten Riesterrente und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (z. B. Fahrtkosten zur Arbeit - einfache Strecke x 5,20 € -, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden) abzusetzen. Darüber hinaus können Unterhaltszahlungen bis zur gesetzlichen Höhe als besondere Belastung berücksichtigt werden.

Das Einkommen sowie die geltend gemachten Ausgaben sind anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 85 SGB XII

Die Belastungsgrenze ergibt sich aus festgelegten Beträgen für den Haushaltsvorstand (Grundbetrag, zweifacher Regelbedarf der Stufe 1) und jedes weitere Familienmitglied (Familienzuschlag, 70 % des Regelbedarfs der Stufe 1) sowie die Aufwendungen für die Unterkunft -> Bruttokaltmiete (Kaltmiete + kalte Betriebskosten) unter Beachtung der sogenannten Mietobergrenze.

Daraus ergeben sich derzeit insgesamt folgende Werte, die einer Entscheidung zu Grunde gelegt werden:

Haushaltsmitglieder 2 3 4 5
Grundbetrag 1.004,00 € 1.004,00 € 1.004,00 € 1.004,00 €
Familienzuschlag 352,00 € 704,00 € 1.056,00 € 1.408,00 €
Maximale Bruttokaltmiete 454,80 € 576,75 € 783,90 € 1.041,60 €
Belastungsgrenze 1.810,80 € 2.284,75 € 2.843,90 € 3.453,60 €

Übernahme / Teilübernahme nach § 87 SGB XII

Liegt das berücksichtigungsfähige Einkommen unter der Belastungsgrenze, werden die Kosten für die Benutzung einer Kindertageseinrichtung in voller Höhe übernommen.

Liegt das berücksichtigungsfähige Einkommen über der Belastungsgrenze, sind 70 % des Überhangs als sogenannter „Eigenanteil“ über das Familieneinkommen zu tragen. Deckt der Eigenanteil die Gesamtforderung nicht vollständig, wird der überschießende Betrag erlassen.

Antragstellung

Der Antrag ist schriftlich beim FD Bürgerdienste, Team Familienservice, Löbdergraben 12, 07743 Jena, 2. Etage zu stellen.

Fristen

Eine Kostenübernahme ist frühstens ab dem Monat der Antragstellung möglich. Die rückwirkende Übernahme ist in keinem Fall möglich. Im Falle einer Bewilligung ist der Bescheid befristet. Der Bewilligungsbescheid enthält einen Hinweis, bis wann ein Folgeantrag zu stellen ist. Nach dem Bewilligungsende wird von einer nochmaligen Aufforderung, einen Folgeantrag zu stellen, abgesehen.

Benötigte Nachweise zum Einkommen

  • Bruttoeinkommen der Eltern / des Elternteils aktuell (aktuelle/r Lohnzettel)
  • selbstständige Tätigkeit der Eltern / des Elternteils (Steuerbescheid/e, betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR))
  • Kindergeld ab dem 2. Kind (aktueller Nachweis, z. B. Kontoauszug o. ä. - nicht älter als 3 Monate)
  • Unterhalt / Unterhaltsvorschuss (z. B. Kontoauszug o. ä.)
  • Elterngeld / Mutterschaftsgeld
  • BAföG / Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Stipendium (komplett)
  • ALG I
  • Renten (z. B. Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Waisenrente)
  • sonstige Einnahmen in Geld oder Geldeswert

Benötigte Nachweise zu den Ausgaben

  • Rechnung der Kindertagestätte über die Höhe des Elternentgeltes (nur bei freien Trägern, die nicht durch das Team Familienservice der Stadt Jena berechnet werden)
  • Aufwendungen für die Unterkunft (Kaltmiete + kalte Betriebskosten - Mietvertrag, aktuelle Betriebskostenabrechnung, bei Wohneigentum: Nachweis über Betriebskosten und ggf. Zins- und Tilgungsplan)
  • Unterhaltszahlungen (für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben)
  • Versicherungsbeiträge (z. B. Hausrat- oder Haftplichtversicherung, bei freiwillig Versicherten: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
  • Fahrtkosten zur Arbeit (Monatskarte, einfache Wegstrecke zur Arbeit in km und KFZ-Haftpflichtversicherung)
  • sonstige Ausgaben (z. B. Beiträge zur staatlich geförderten Riesterrente, Beiträge zu Berufsverbänden und Kosten für Doppelte Haushaltsführung)

Terminvereinbarung möglich

Bitte beachten Sie, dass für eine persönliche Vorsprache eine Terminvereinbarung möglich ist. Diese können Sie entweder über die Online-Terminvereinbarung Familienservice oder telefonisch vornehmen.

Es wird darum gebeten, dass Sie Ihre Anliegen möglichst per Post, Fax, E-Mail oder telefonisch erledigen.

Tag Zeiten
Montag 08:30  – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30  – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00  – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30  – 16:00 Uhr
Freitag 08:30  – 13:00 Uhr
  • Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
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Familien-Informations-Punkt

Team Familienservice

E-Mail: familienservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3798

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