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Namensänderung - öffentlich-rechtlich

Namensänderung

Für die Namensänderung nach öffentlichem Recht oder behördliche Namensänderung bedarf es zwingend eines wichtigen Grundes, siehe Details. Die Namensführung muss objektiv zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung Ihrer Persönlichkeitsrechte führen. Es sollten keine entgegengesetzten Interessen anderer Beteiligter und / oder des Staates (Namenskontinuität) an der Namensänderung überwiegen. 

Alle anderen Möglichkeiten der Namensänderung finden Sie unter -> Details bzw. unter -> Links.

 

Unterschiede Namensänderungen

Im großen Bereich Namensänderungen gibt es verschiedene Möglichkeiten den Namen zu ändern. Bitte informieren Sie sich vorab, um welche der Namensänderungen es sich bei Ihnen handelt. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele.

Namenserklärungen

Diese Namensänderungen sind personenstandsrechtlich (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch) durch Erklärung beim jeweils zuständigen Standesamt möglich.

Namensänderungen - behördlich: aus wichtigem Grund

Für die Änderung des Namens, der dem öffentlich-rechtlichen Grundsatz der Namenskontinuität zuwider läuft, braucht es zwingend einen wichtigen Grund. Gründe, nach denen man den Namen ändern lassen kann, wären beispielsweise, wenn der aktuelle Name zu Wortspielen oder zur Lächerlichkeit einlädt oder der aktuelle Name umständlich auszusprechen und / oder kompliziert zu schreiben ist. Auch eine Unzumutbarkeit zur Weiterführung des Namens muss objektiv nachgewiesen werden.

Dabei ist die Namensänderungsbehörde grundsätzlich nicht die Änderungsbehörde fehlerhaft beurkundeter Geburts- oder Heiratseinträge. 

Den Kontakt für Vor- und Familiennamensänderungen nach öffentlichem Recht finden Sie unter -> Ansprechpersonen.

Antragsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz in Jena. Der Antrag ist kostenpflichtig. Es empfiehlt sich vor Antrag­stellung die Kontakt­aufnahme zur Namens­änderungs­behörde, um die Aussicht auf Erfolg zu prüfen. Dazu wenden Sie sich bitte an namensaenderungen@jena.de(Link sendet E-Mail).

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG) 
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
  • Antrag mit ausführlicher Begründung
  • Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass)
  • beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages (erhältlich bei Ihrem Geburtsstandesamt)
  • Führungszeugnis des Bundeszentralregisters
  • beglaubigte Abschrift des Eheeintrages bzw. Familienbuches für Personen, die verheiratet sind oder waren
Leistungen Gebühren
Gebühr für die Änderung bzw. Feststellung eines Familiennamens 2,50 - 1.022,00 €
Vornamensänderung 2,50 - 255,00 €

Die Bearbeitung von Anträgen auf Namensänderung bei der Namensänderungsbehörde ist gebührenpflichtig. Bundeseinheitlich sind die Gebühren für Familiennamen mit maximal 1022 Euro und für Vornamen mit maximal 255 Euro geregelt.

Der Höchst­satz kann verlangt werden, wenn der Verwaltungs­aufwand hoch ist, weil die Rechts­lage schwierig ist, andere Verfahrens­beteiligte wie Kinder oder Ehepartner angehört und/oder andere Behörden, etwa das Jugend­amt, einge­schaltet werden müssen.

Zusätzlich entstehen Folgekosten, da nach der Änderung Dokumente (z. B. Personalausweis) angepasst werden müssen.

Eine Gebühr wird auch fällig, wenn der Antrag abge­lehnt wird. Deshalb empfiehlt sich vor Antrag­stellung die Kontakt­aufnahme zur Namens­änderungs­behörde, um die Zuständig­keit und Aussicht auf Erfolg zu prüfen. Dazu wenden Sie sich bitte an namensaenderungen@jena.de(Link sendet E-Mail).

Name Funktion/Bereich Kontakt
Frau Rost

Leitung

Namensänderungen

Team Staatsangehörigkeitsbehörde

E-Mail: namensaenderungen@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-3890

Raum: 303

Tag Zeiten
Montag geschlossen 
Dienstag geschlossen
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr (nur mit Terminvereinbarung)
Freitag geschlossen

Standort

Team Staatsangehörigkeitsbehörde

Engelplatz 1
07743 Jena
Deutschland

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