Feuerwerk / Bühnenpyrotechnik
Wenn Sie als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/in Pyrotechnik bzw. pyrotechnische Gegenstände nach § 23 der 1. Sprengstoffverordnung abbrennen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für:
- pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.,
- pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.
Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz ist ebenfalls zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Abbrennen von käuflich erworbenen Feuerwerkskörpern, welche in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. durch Personen ohne einen Befähigungsschein abgebrannt werden sollen.
Die Stadt Jena ist gemäß § 23 Abs. 6 der 1. Sprengstoffverordnung lediglich für die Genehmigung von Bühnenpyrotechnik in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Konzerthallen oder Festival-Bühnen) zuständig.
Details
Ausnahmegenehmigung nötig für Kleinfeuerwerke vom 02.01. bis 30.12.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen von Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein nur am 31.12. und am 01.01. abgebrannt werden. Wenn Sie in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. ein Kleinfeuerwerk mit solchen Feuerwerkskörpern abbrennen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen.
Die dafür zuständige Behörde ist das:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Abteilung gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz - Dezernat 21
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt
Tel.: 0049 361 57-3831000
Fax: 0049 361 57-3831062
E-Mail: feuerwerk@tlv.thueringen.de
Bei der Ausnahmegenehmigung handelt es sich um eine kostenpflichtige Einzelfallentscheidung. Sie kommt nur für Ereignisse von großer Seltenheit und außergewöhnlicher Bedeutung in Betracht.
Zu diesen Anlässen zählen nicht:
- Hochzeiten
- Geburtstagsfeiern unter 90 Jahren und
- Firmenjubiläen unter 50 Jahren.
Alternativ können Sie einen gewerblich tätigen Feuerwerker mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein beauftragen. Von gewerblich tätigen Pyrotechnikern mit behördlichem Erlaubnisschein können Feuerwerke auch zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember ausgerichtet werden.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung generell verboten.
Feuerwerke in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen - Zuständigkeit Stadt Jena
Für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten benötigen Sie gemäß § 23 Abs. 6 der 1. Sprengstoffverordnung eine Genehmigung von der Brandschutz- und Ordnungsbehörde (Stadt Jena).
Unter vergleichbaren Einrichtungen sind auch Theater-Bühnen im Outdoor-Bereich, Festival-Bühnen und Konzerthallen zu verstehen.
Öffnungszeiten
| Tag | Zeiten |
|---|---|
| Montag | 08:00 – 11:30 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr |
| Dienstag | 08:00 – 11:30 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 – 11:30 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 – 11:30 Uhr |
Hinweise
Wir bitten dringend um eine Terminabsprache! Nur so können wir die Anwesenheit des Mitarbeiters oder eines Stellvertreters gewährleisten. Wenden Sie sich hierfür telefonisch oder per E-Mail an die angegebenen Ansprechpartner.
Ansprechpersonen
| Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
|---|---|---|
| Herr Huth | Teamleiter Team Kommunale Sicherheit |
E-Mail: benjamin.huth@jena.de Telefon: 0049 3641 49-2543 Raum: 01.01_22 |