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Saisonkennzeichen beantragen

Fahrzeuge, die nur eine bestimmte Zeit im Jahr gefahren werden, können mit dem Saisonkennzeichen zugelassen werden. Saisonkennzeichen unterscheiden sich von der normalen Zulassung nur durch den reduzierten Zulassungszeitraum.

Mit dem Saisonkennzeichen wird ein jährlich befristeter Betriebszeitraum dokumentiert, in dem das Fahrzeug als zugelassen gilt. Der Zeitraum wird durch den Halter bestimmt. Er muss mindestens 2 und darf maximal 11 Monate betragen. Der Betriebszeitraum beginnt immer am ersten Tag des ersten angegebenen Monats (obere Zahl) und endet am letzten Tag des letzten Monats (untere Zahl).

Zulassungs-, Kennzeichen-, Versicherungs- und Steuerpflicht

Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Somit unterliegen diese Fahrzeuge der Zulassungspflicht und der Kennzeichenpflicht, der (ganzjährigen) Versicherungspflicht sowie der Steuerpflicht.

Abstellen des Fahrzeuges

Das Fahrzeug darf nur während des Betriebszeitraumes auf öffentlichen Straßen und Plätzen gefahren und abgestellt werden. Außerhalb dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nur auf Privatgrund oder sonstigen nicht öffentlichen Flächen abgestellt werden. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 48 Nr. 9 FZV).

Betriebszeitraum - Bindung und Änderung

Der Fahrzeughalter ist an den gewählten Betriebszeitraum gebunden. Eine Inbetriebnahme außerhalb des Betriebszeitraumes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 48 Nr. 1a FZV).

Die meldepflichtige Änderung des Betriebszeitraumes (z. B. anstelle April bis Oktober soll der Zeitraum März bis November sein) ist jederzeit möglich. Die zugeteilte Buchstaben-/Nummernkombination bleibt gleich, dennoch sind neue Kennzeichentafeln wegen des geänderten Zeitraumes notwendig.

Soll das Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraumes genutzt werden, so muss das Saisonkennzeichen wieder in ein normales Kennzeichen bzw. der Betriebszeitraum geändert werden. Die Umschreibung eines normal zugelassenen Fahrzeuges auf ein Saisonkennzeichen und umgekehrt ist jederzeit möglich.

Ist die Hauptuntersuchung in einem Monat außerhalb des Betriebszeitraumes fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraumes durchführen zu lassen.

Versicherung

Für die Saisonkennzeichen und bei Änderung des Betriebzeitraumes ist die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) zum Nachweis über das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung notwendig.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kfz-Kennzeichen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist
  • Bescheinigungen der noch gültigen Hauptuntersuchung (Original)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • allgemeine Unterlagen zum Fahrzeughalter (siehe Downloads)

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Dokumente können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang abholen (ohne Termin).

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.

Öffnungszeiten

Tag
Zeiten
Montag 08:30 – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 13:00 Uhr

 

Samstage im Monat Tage Zeiten
April 06.04. und 20.04.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Mai 11.05. und 25.05.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Juni 08.06. und 22.06.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Juli 06.07. und 20.07.2024 09:00 - 13:00 Uhr
August 03.08., 17.08. und 31.08.2024 09:00 - 13:00 Uhr
September 14.09. und 28.09.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Oktober 12.10. und 26.10.2024 09:00 - 13:00 Uhr
November 09.11. und 16.11.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Dezember 07.12. und 21.12.2024 09:00 - 13:00 Uhr

 

Die Kosten für die Zulassung eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen sind abhängig von der jeweiligen Zulassungsart (Umschreibung, Wiederzulassung, ...).

Die Mindestgebühr für die Zuteilung eines Saisonkennzeichens beträgt 27,40 €.

Die Zulassungsbehörde verwendet für die Fahrzeugdokumente spezielle Klebesiegel mit besonderen Sicherheitsmerkmalen. Dadurch erhöhen sich die Gesamtgebühren um je 0,30 € pro verwendetes Klebesiegel.

  • § 9 Abs. 3 FZV
  • Anl. VIII Pkt. 2.6 zur StVZO (Verlängerung Frist Hauptuntersuchung)
  • Anlage 4 Abschnitt 5 FZV (Ausgestaltung der Kennzeichen)
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