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Sorgeerklärung - gemeinsames Sorgerecht

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können für ihr Kind das gemeinsame Sorgerecht erklären.

Eine Sorgeerklärung nach § 1626a BGB ermöglicht es nicht miteinander verheirateten Eltern, die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu erlangen.
Voraussetzungen hierfür sind: 

  • Die Eltern des Kindes dürfen bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein.
  • Zum Zeitpunkt der Erklärung darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge vorliegen.
  • Die Erklärung kann bereits vor der Geburt abgegeben werden, oft zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung.
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde
Tag Zeiten
Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten besteht die Möglichkeit einer telefonischen Terminvereinbarung. Wir bitten um Verständnis, dass Beurkundungen ohne Termin nicht durchgeführt werden können.

Es fallen keine Bearbeitungskosten an.

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