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Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Erstuntersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung).

Seit 01.01.2025 Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zuständig

Seit dem 01.01.2025 muss die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Zuständigkeitsfinder Thüringen.

Eine Beantragung im Bürgerservice Jena ist nicht mehr möglich!

Der Untersuchungsberechtigungsschein dient zur Kostenübernahme der ärztlichen Untersuchung. Die Ärztin oder der Arzt rechnet die Kosten der Untersuchung mit dem Land Thüringen ab. Hierdurch ist die Untersuchung bei Vorlage des Untersuchungsberechtigungsscheins für Sie kostenfrei.

Antragstellung

Seit dem 01.01.2025 muss die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Zuständigkeitsfinder Thüringen (https://buerger.thueringen.de/).

Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheins ist kostenfrei.

  • §§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)