Vollstreckung zu Gunsten Dritter
Die Vollstreckungsbehörde erledigt zusätzlich die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen für alle Kommunen in Deutschland, bei gesetzlicher Ermächtigung für Kommunen aus dem Ausland und alle Institutionen und Einrichtungen, für die das gesetzlich zugewiesen ist.
Details
Die Vollstreckungsbehörde der Stadt Jena übernimmt die Vollstreckung
- bundesweit für alle anderen Kommunen im Wege der Amtshilfe
- aus dem und in das Ausland, soweit die Vollstreckungsgesetze und zwischenstaatlichen Abkommen das zulassen und
- für bestimmte Gläubiger, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind bzw. keine Vollstreckungsbediensteten beschäftigen im Wege der gesetzlich zugewiesenen Vollstreckung.
Die zugewiesene Vollstreckung wird vorgenommen für:
- bundesweit alle öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- Industrie- und Handelskammern
- Handwerkskammern
- Friedrich-Schiller-Universität
- Architektenkammer Thüringen
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte Thüringen
- Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
- Versorgungswerk der Architektenkammer
- Landesärztekammer Thüringen
- Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Thüringen
- Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Jena-Saale-Holzland
- GfAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen mbH
- Öffentlich bestelle Vermessungsingenieure
Ablauf
Zur Beauftragung der Vollstreckungsbehörde ist ein Amts- bzw. Vollstreckungshilfeersuchen in einfacher Textform erforderlich. Bei Kostenpflicht beginnt die Bearbeitung erst nach Entrichtung des Kostenbeitrages.
Öffnungszeiten
| Tag | Zeiten |
|---|---|
| Montag | 08:30 - 11:30 Uhr |
| Dienstag | 08:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr |
| Freitag | geschlossen |
Gebühren
Amtshilfe erfolgt bei Gegenseitigkeit kostenfrei.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Kostenbeitrag | aktuell gelten 5% des Streitwertes, mind. die Gebühr nach §§ 1 und 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale (VollstrBehV, TH) i. V. m. der Anlage 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Tz. 1.4.1.2. |
Der Kostenbeitrag ist mit der Einreichung des Ersuchens (spätestens nach Vorlage des Heranziehungsbescheides) auf eine der Bankverbindungen der Stadt Jena bzw. nach Vorlage des Heranziehungsbescheides unter Angabe des Buchungszeichens zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 und 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale (VollstrBehV, TH) i. V. m. der Anlage 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Tz. 1.4.1.2.
Ansprechpersonen
| Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
|---|---|---|
| Frau Kathrin Gürbüz | Sachbearbeiterin Sitzungsdienst / Sekretariat Fachdienst Finanzen |
E-Mail: kathrin.guerbuez@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3252 Fax: 0049 3641 49-3044 Raum: 01.02_17 |