
In Kürze
Fahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt werden, benötigen bei der Zulassung in Deutschland unterschiedliche Unterlagen und Nachweise. Dies richtet sich nach dem Herkunftsland, dem bisherigen Zulassungsstatus und dem Vorhandensein einer Europäischen Betriebserlaubnis.
Vor Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Details
Identifizierung des Fahrzeuges
Gemäß § 6 Abs. 8 FZV ist das Fahrzeug vor erstmaliger Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II und vor Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Neben der Vorführung vor Ort besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug im Rahmen der Begutachtung gem. § 21 StVZO in Deutschland durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen identifizieren zu lassen. Die Vorführpflicht entfällt ebenfalls bei Vorlage einer separaten Bestätigung der Übereinstimmung der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) mit den ausländischen Papieren von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS oder FSP).
Zulassung eines EU-Gebrauchtfahrzeuges
Die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem EU-Ausland ist auf Grund eventueller Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt nur Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr möglich.
Unterlagen
- lückenloser Eigentumsnachweis: Originalrechnung oder Originalkaufvertrag (wird mit einem Bearbeitungsvermerk wieder ausgehändigt). Dieser Nachweis entfällt, wenn kein Halterwechsel erfolgt.
- ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- ausländische Kennzeichen bei noch zugelassenen Fahrzeugen bzw. Nachweis über die Abmeldung im Ausland
- Bescheinigung über eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (Original)
- Vorführung des Fahrzeuges oder FIN-Bestätigung einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS oder FSP) bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II
- Nachweis der EU-Betriebserlaubnis durch die ausländische Zulassungsbestätigung nach neuem Muster oder die EWG-Übereinstimmungserklärung
- Bei fehlender EU-Betriebserlaubnis muss auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 21 StVZO eine neue nationale Betriebserlaubnis erteilt werden.
- Bei allen Fahrzeugen aus Nicht-EU-Staaten: Verzollungsnachweis. Als Verzollungsnachweis gilt: Zollbeleg über die Entrichtung der Einfuhrabgaben oder Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Bescheinigung des Importeurs über die Verzollung im Sammelzollverfahren. In diesem Fall erfolgt die Meldung der Zulassung des Fahrzeuges unter Angabe der Verzollungsnummer an das zuständige Zollamt.
- Bei neuwertigen Fahrzeugen aus EU-Staaten (innergemeinschaftlicher Erwerb): Nachweis über die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung (§ 1b Umsatzsteuergesetz). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der inländische Importeur auf dem Kaufvertrag seine Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben hat. Bei Direktimport muss die Versteuerung beim örtlichen Finanzamt durch den Käufer beantragt werden. In beiden Fällen verlangt die Zulassungsbehörde die Ausfüllung einer Umsatzsteuerkontrollmitteilung gem. § 18 Abs. 10 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) durch den Antragsteller.
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB, ehemals Versicherungs-Doppelkarte)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Downloads)
- allgemeine Unterlagen zum Fahrzeughalter (siehe Downloads)
Öffnungszeiten
Bürgerservice im eingeschränkten Regelbetrieb
Termine werden vorwiegend für Dienstleistungen, bei denen eine persönliche Vorsprache gesetzlich vorgeschrieben ist, vergeben. Sie haben jedoch die Möglichkeit eine Vielzahl an Anträgen unpersönlich (per Post, E-Mail oder online) zu stellen. Nähere Informationen erhalten Sie unter: Antrag Bürgerservice während Corona.
Terminvereinbarung erforderlich
Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung erfolgen kann. Diese können Sie entweder über die Online-Terminvereinbarung Bürgerservice oder telefonisch vornehmen.
Informieren Sie sich bitte vor Ihrer Terminbuchung zu den Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen der gewünschten Dienstleistung.
Terminzeiten / telefonische Erreichbarkeit
Tag |
Zeiten |
Montag | 08:00 – 15:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 – 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 – 13:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00 – 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 – 13:00 Uhr |
Gebühren
Leistungen | Gebühr |
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Zulassungsvorgang incl. Zuteilung deutscher Fahrzeugpapiere | 29,90 € |
wenn techniche Datenbeschreibung im Register nicht verfügbar ist | 15,30 € |
bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens | 10,20 € |
bei vorheriger Reservierung eines Wunschkennzeichens | 2,60 € |
Kosten für die Prägung der Kennzeichen | separat |
Aushändigung Feinstaubplakette (auf Wunsch) | 5,40 € |
Die Zulassungsbehörde verwendet für die Fahrzeugdokumente spezielle Klebesiegel mit besonderen Sicherheitsmerkmalen. Dadurch erhöhen sich die Gesamtgebühren um 0,30 € pro verwendetem Klebesiegel.
Ansprechpartner
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
---|---|---|
Mitarbeiter/-innen |
Team Bürgerservice |
E-Mail: buergerservice@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3714 Fax: 03641 49-3705 |