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Übermittlungssperre von Daten beantragen

Online beantragen

Sie haben nach dem Bundesmeldegesetz die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen.

Eine Begründung muss nicht angegeben werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Übermittlungssperren, die aufgrund eines früheren Widerspruchs eingetragen wurden, werden weiterhin berücksichtigt.

Für den Widerspruch können Sie den unter Downloads hinterlegten Vordruck oder den Online-Antrag verwenden.

Sie können der Datenweitergabe an nachfolgende Stellen widersprechen:

  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
  • eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
  • Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage

Für den Widerspruch können Sie den unter Downloads hinterlegten Vordruck oder den Online-Antrag verwenden.

Widerspruch gemäß § 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften übermittelt die Meldebehörde, der Fachdienst Bürger- und Familienservice der Stadt Jena, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

Widerspruch gemäß § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz sowie § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz

Jeder Einwohner hat gemäß § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz sowie § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz das Recht, der Weitergabe seiner Daten entsprechend zu widersprechen. 

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen  Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde, der Fachdienst Bürger- und Familienservice der Stadt Jena, von diesen Familienangehörigen durch das Gesetz bestimmte Daten an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermitteln. Ein Widerspruch gegen diese Datenübermittlung ist gemäß § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz möglich.

Die Meldebehörde, der Fachdienst Bürger- und Familienservice der Stadt Jena, darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über durch das Gesetz bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren  Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Ein Widerspruch gegen diese Datenübermittlung ist gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz möglich.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde, der Fachdienst Bürger- und Familienservice der Stadt Jena, Auskunft erteilen über

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Anschrift sowie
  5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Ein Widerspruch gegen diese Datenübermittlung ist gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz möglich.

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad und
  4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Ein Widerspruch gegen diese Datenübermittlung ist gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz möglich.

Wer diese Weitergabe seiner Daten nicht wünscht, kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachdienst Bürger- und Familienservice, Team Bürgerservice der Stadt Jena, Löbdergraben 12, 07743 Jena Widerspruch einlegen. Kosten werden nicht erhoben.

Eine Begründung muss nicht angegeben werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Übermittlungssperren, die aufgrund eines früheren Widerspruchs eingetragen wurden, werden weiterhin berücksichtigt.

Für den Widerspruch können Sie den unter Downloads hinterlegten Vordruck verwenden. Der Widerspruch kann auch schriftlich ohne Verwendung dieses Vordrucks erhoben werden.

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Dokumente können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang abholen (ohne Termin).

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.

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Donnerstag 08:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 13:00 Uhr
jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr
  • Bundesmeldegesetz
  • Soldatengesetz
Name Funktion/Bereich Kontakt
Mitarbeiter/-innen

Team Bürgerservice

E-Mail: buergerservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3800

Fax: 03641 49-3827

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