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Abbruch baulicher Anlagen

Der Abbruch von Gebäuden und anderer baulicher Anlagen ist, soweit nicht verfahrensfrei gestellt, dem Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Beseitigung förmlich anzuzeigen.

Hinweis

Die Verfahrensfreiheit sowie die alleinige Abbruchanzeige entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Das Erfordernis der Einholung anderer Genehmigungen aufgrund von Satzungen (z. B. Sanierungs- oder Erhaltungssatzung) oder anderen Gesetzlichkeiten (z. B. Immissions- und Denkmalschutz) bleiben unberührt.

Gemäß § 63 Abs. 3 Thüringer Bauordnung (ThürBO) nicht anzuzeigen sind der Abbruch von Gebäuden der Gebäudeklasse GK 1 und freistehende der GK 3 sowie von baulichen Anlagen, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 ThürBO ebenfalls freigestellt ist.

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit der angrenzenden Gebäude durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 72 Abs. 2 ThürBO (Fachplaner für Standsicherheit) beurteilt und durch Unterschrift auf dem Anzeigeformular bestätigt werden. Ggf. erforderliche Nachweise dienen lediglich der zivilrechtlichen Beurteilung im Schadensfall und sind der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen.

Mit der Abbruchanzeige wird die  Bauaufsichtsbehörde lediglich über die anstehende Beseitigung einer baulichen Anlage informiert. Entsprechend § 63 Abs. 3 ThürBO erfolgt im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz keine Bearbeitung der Abbruchanzeige, sondern lediglich eine Vollständigkeitsprüfung.

Fachliche Probleme sind daher mit dem beauftragten Statiker und dem ggf. zu beteiligenden

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Abteilung Arbeitsschutz - Regionalinspektion Ostthüringen
Otto-Dix-Straße 9
07501 Gera (PF 1154, 07501 Gera)

Tel. 0049 365 8211-0
Fax 0049 365 8211104
as-ost@tlv.thueringen.de(Link sendet E-Mail)

zu klären.

Weitere ggf. erforderliche Abstimmungen, Anzeigen u. ä. bei anderen Fachbebörden, insbesondere der unteren Abfallbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde, obliegen dem Bauherren in eigener Verantwortung.

Unabhängig von der Anzeigepflicht- oder Freistellung ist für alle abzubrechenden Gebäude ein Abgangserhebungsbogen (Statistik) vorzulegen.

Der "nur" teilweise Rückbau unterliegt dem regulären Baugenehmigungsverfahren und gilt als Umbau (-> siehe Baugenehmigung).

Die Abbruchanzeige baulicher Anlagen gemäß § 63 Abs. 3 ThürBO ist in 1-facher Fertigung einzureichen:

Tag Zeiten
Montag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 08:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Hinweise

Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

Leistungen Gebühr
Entgegennahme der Abbruchanzeige gebührenfrei

 

  • Thüringer Bauordnung (ThürBO), § 63 Abs. 3
Name Funktion/Bereich Kontakt
Kerstin Linde

Vorprüfung und Genehmigungsfreistellungsverfahren

Fachdienst Bauordnung

E-Mail: kerstin.linde@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-5074

Fax: 0049 3641 49-5055

Raum: 01_25

Matthias Lohmann

Teamleiter

stellvertr. Fachdienstleiter

Team Projektprüfung Bezirk 1

E-Mail: matthias.lohmann@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-5071

Fax: 0049 3641 49-5055

Raum: 01_41

Kathrin Stenzel

Teamleiterin

Team Projektprüfung Bezirk 2

E-Mail: kathrin.stenzel@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-5067

Fax: 0049 3641 49-5055

Raum: 01_43

Jeannette Bächstädt

Sekretärin

Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz

E-Mail: bauordnung@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-5051

Fax: 0049 3641 49-5055

Raum: 01_31

Standort

Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz

Am Anger 26
07743 Jena
Deutschland

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