Lärmbelästigung melden
Ob Geräusche als Lärm empfunden werden, hängt unter anderem vom persönlichen Empfinden, der Geräuschquelle und -ursache ab.
Je nach Lärmquelle und Lärmart gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen und Zuständigkeiten. Hier informieren wir über typische Lärmquellen, Rechte / Pflichten und die jeweiligen Ansprechpartner.
Details
Im Folgenden werden typische Lärmquellen und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aufgezeigt.
Baustellen
Bauherren und Bauunternehmer sind verpflichtet, eine Baustelle so zu errichten und zu betreiben, dass erhebliche Belästigungen durch Lärm verhindert und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Die eingesetzten Baumaschinen und -fahrzeuge müssen den gesetzlichen Vorschriften zur Lärmminderung nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)(Link ist extern) entsprechen.
Zur Wahrung der Nachtruhe sind in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr lärmintensive Bauarbeiten auszuschließen. Es gelten gebietsbezogene Lärmimmissionsrichtwerte nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm(Link ist extern).
In der Nachtzeit notwendige Bauarbeiten z.B. an Verkehrswegen sind der unteren Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.
An Sonn- und Feiertagen sind nach dem Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG(Link ist extern)) alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen. Dazu zählen auch unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, die von Baustellen ausgehen. Es können jedoch Ausnahmen nach § 7 ThürFGtG erteilt werden. Diese sind im Fachdienst Kommunale Ordnung (Gewerbeangelegenheiten, gewerbe@jena.de(Link sendet E-Mail)) zu beantragen.
Geräte und Maschinen
Die zulässigen Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher) werden in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)(Link ist extern) geregelt.
So dürfen motorbetriebene Gartengeräte wie z. B.
- Rasenmäher
- Heckenscheren
- Motorkettensägen
- Motorhacken
- Vertikutierer
- Schredder
in Wohn- und ähnlich lärmgeschützten Gebieten nur an Werktagen (Mo – Sa) von 07:00 - 20:00 Uhr betrieben werden.
Für
- Freischneider
- Grastrimmer / Graskantenschneider
- Laubbläser
- Laubsammler
gelten zudem besondere Betriebszeiten. Sie dürfen an Werktagen nur in der Zeit von 09:00 - 13:00 Uhr und von 15:00 - 17:00 Uhr betrieben werden.
Fühlen Sie sich durch Lärm aus der Nachbarschaft gestört, empfehlen wir zur Wahrung guter nachbarschaftlicher Verhältnisse, zunächst mit dem Lärmverursacher Kontakt aufzunehmen. Sollte darüber hinaus Informations- und/oder Abstimmungsbedarf bestehen, können Sie sich an die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Jena wenden (siehe Ansprechnpartner).
Gewerbe, Industrie
Lärm, der von Gewerbe- und Industriebetrieben ausgeht, wird nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm(Link ist extern)) beurteilt.
Geräusche, die einer Anlage oder einem Betrieb zugeordnet werden, sind z.B. Geräusche von Maschinen oder Lüftungsanlagen, aber auch des Lieferverkehrs und von Verladearbeiten. Diese Geräusche dürfen die gebietsbezogenen Lärmimmissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm nicht überschreiten.
Gaststätten
Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Diskotheken, u.ä.) unterliegen den Bestimmung des Gaststättengesetzes(Link ist extern) und den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)(Link ist extern) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Betreiberpflichten wie die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit dies mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik möglich ist, und die Begrenzung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß werden durch Auflagen, Verkürzung der Sperrzeit und Widerruf der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz durchgesetzt. Das BImSchG wird durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm(Link ist extern)) konkretisiert. Die Außengastronomie unterliegt zwar nicht den Vorgaben der TA Lärm, sie wird jedoch als Erkenntnisquelle herangezogen.
Sportanlagen
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Lärm von Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)(Link ist extern) geregelt. Die Verordnung enthält neben gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten auch das zugehörige Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren.
Freizeitanlagen
Freizeitaktivitäten finden meist zu einer Tageszeit statt, in der andere ihre wohlverdiente Ruhe genießen. Dies führt nicht selten zu Konflikten mit der Nachbarschaft. Freizeitanlagen sind nicht genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Für die Beurteilung von Lärm, welcher von Freizeitanlagen ausgeht, soll in Thüringen die Freizeitlärmrichtlinie der LAI(Link ist extern) herangezogen werden.
Wärmepumpen
In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach alternativen Heizsystemen stark gestiegen. In dicht besiedelten Gebieten können Luft-/Wasser-Wärmepumpen je nach Typ und Einbauart (Innen- oder Außenaufstellung) aufgrund ihrer Lärmquellen in Form von Verdichtern, Ventilatoren und Rohrleitungen relativ hohe Lärmpegel in der Umgebung erzeugen und somit zu Nachbarschaftsbeschwerden führen.
Wärmepumpen sind Anlagen, die gemäß § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu errichten, zu betreiben und nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm(Link ist extern)) zu beurteilen sind. Für die Einhaltung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte, inklusive einer gegebenenfalls vorhandenen Lärm-Vorbelastung, sind die Betreiber (Bauherrn) der Wärmepumpenanlage verantwortlich.
Straßenverkehrslärm / Schienenverkehrslärm
Im Verkehrslärmschutz für öffentliche Straßen wird zwischen der Lärmvorsorge (Vermeidung unzumutbarer Lärmbelastungen beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Straßen) und der Lärmsanierung (Verringerung einer vorhandenen Lärmbelastung an bestehenden Straßen) unterschieden.
Werden Verkehrswege neu gebaut oder wesentlich verändert, sind die Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV(Link ist extern)) zu beachten.
Lärmschutzmaßnahmen sind notwendig, wenn der ermittelte Beurteilungspegel den zulässigen Grenzwert überschreitet oder das Kriterium einer wesentlichen Änderung erfüllt ist (Lärmvorsorge). Der Beurteilungspegel(Link ist extern) wird aus der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge und weiteren Einflussfaktoren, wie z.B. Fahrbahnbelag und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit berechnet.
Bei baulich nicht geänderten Verkehrswegen (Altanlagen) besteht kein Rechtsanspruch auf Lärmschutz.
Die Lärmsanierung wird im Rahmen der Lärmminderungsplanung der Stadt Jena durchgeführt. Als Maßnahmen kommen z.B. die Fahrbahnsanierung, die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen an hochbelasteten Straßenabschnitten, aber auch die Förderung des Umweltverbundes in Betracht. Häufen sich Beschwerden über Belästigungen durch Verkehrslärm, wird die durchschnittliche Belastung in der Regel rechnerisch ermittelt und Maßnahmen intern geprüft und abgewogen. Die Maßnahmen sollten geeignet sein, für Anwohner eine Verbesserung zu erreichen und gleichzeitig die Funktion der Straße zu gewährleisten.
Anfragen oder Beschwerden zur Belastung durch Verkehrslärm nimmt die untere Immissionsschutzbehörde entgegen und leitet diese ggf. an das Team Verkehrsorganisation weiter.
Bei Lärm durch Eisenbahnen ist Ansprechpartner das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) - Außenstelle Erfurt(Link ist extern).
Öffnungszeiten
Bitte kontaktieren Sie den jeweiligen Ansprechpartner telefonisch, um einen Termin zu vereinbaren. Die Nummern finden Sie unter -> Ansprechpartner.
Rechtsgrundlagen
Baustellen
- § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG(Link ist extern))
- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)(Link ist extern)
- Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm)(Link ist extern)
- Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)(Link ist extern)
Geräte und Maschinen
- § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG(Link ist extern))
- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)(Link ist extern)
Gewerbe, Industrie
- § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG(Link ist extern))
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)(Link ist extern)
Gaststätten
- § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG(Link ist extern))
- Gaststättengesetz (GastG)(Link ist extern)
- Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG)(Link ist extern)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)(Link ist extern)
- Verordnung über die allgemeine Verlängerung der Sperrzeit innerhalb des Zentrums der Stadt Jena für Betriebsarten im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Gaststättengesetz (Sperrzeit-VO)
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena
Sportanlagen
- § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG(Link ist extern))
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)(Link ist extern)
Freizeitanlagen
- § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG(Link ist extern))
- Freizeitlärmrichtlinie der LAI(Link ist extern)
Wärmepumpen
- § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG(Link ist extern))
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)(Link ist extern)
Straßenverkehrslärm / Schienenverkehrslärm
- Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)(Link ist extern)
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
---|---|---|
Frau Frey | Sachbearbeiterin Lärmbelästigung durch Baustellen; Geräte und Maschinen; Gewerbe, Industrie; Sportanlagen; Freizeitanlagen; Wärmepumpen Team Immissionsschutz |
E-Mail: verena.frey@jena.de(Link sendet E-Mail) Telefon: 0049 3641 49-5269 |
Frau Dr. Hennig | Sachbearbeiterin Lärmbelästigung durch Baustellen; Geräte und Maschinen; Gewerbe, Industrie; Sportanlagen; Freizeitanlagen; Wärmepumpen Team Immissionsschutz |
E-Mail: beate.hennig@jena.de(Link sendet E-Mail) Telefon: 0049 3641 49-5268 |
Frau Schübl | Sachbearbeiterin Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Lärmbelästigung durch Gaststätten Team Immissionsschutz |
E-Mail: christin.schuebl@jena.de(Link sendet E-Mail) Telefon: 0049 3641 49-5270 |
Frau Kirchhof | Sachbearbeiterin Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Lärmbelästigung durch Gaststätten Team Immissionsschutz |
E-Mail: petra.kirchhof@jena.de(Link sendet E-Mail) Telefon: 0049 3641 49-5272 |
Frau Seitter | Sachbearbeiterin Lärmbelästigung durch Straßenverkehrslärm Team Immissionsschutz |
E-Mail: katrin.seitter@jena.de(Link sendet E-Mail) Telefon: 0049 3641 49-5274 |
Frau Bührer | Teamleiterin Lärmbelästigung durch Straßenverkehrslärm Team Immissionsschutz |
E-Mail: cornelia.buehrer@jena.de(Link sendet E-Mail) Telefon: 0049 3641 49-5271 |