Dummy link to fix Firefox-Bug: First child with tabindex is ignored

Lärmbelästigung melden

Ob Geräusche als Lärm empfunden werden, hängt unter anderem vom persönlichen Empfinden, der Geräuschquelle und -ursache ab. 

Je nach Lärmquelle und Lärmart gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen und Zuständigkeiten. Hier informieren wir über typische Lärmquellen, Rechte / Pflichten und die jeweiligen Ansprechpartner.

Im Folgenden werden typische Lärmquellen und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aufgezeigt.

Baustellen

Bauherren und Bauunternehmer sind verpflichtet, eine Baustelle so zu errichten und zu betreiben, dass erhebliche Belästigungen durch Lärm verhindert und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Die eingesetzten Baumaschinen und -fahrzeuge müssen den gesetzlichen Vorschriften zur Lärmminderung nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)(Link ist extern) entsprechen.

Zur Wahrung der Nachtruhe sind in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr lärmintensive Bauarbeiten auszuschließen. Es gelten gebietsbezogene Lärmimmissionsrichtwerte nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm(Link ist extern).

In der Nachtzeit notwendige Bauarbeiten z.B. an Verkehrswegen sind der unteren Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.

An Sonn- und Feiertagen sind nach dem Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG(Link ist extern)) alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen. Dazu zählen auch unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, die von Baustellen ausgehen. Es können jedoch Ausnahmen nach § 7 ThürFGtG erteilt werden. Diese sind im Fachdienst Kommunale Ordnung (Gewerbeangelegenheiten, gewerbe@jena.de(Link sendet E-Mail)) zu beantragen.

Geräte und Maschinen

Die zulässigen Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher) werden in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)(Link ist extern) geregelt.

So dürfen motorbetriebene Gartengeräte wie z. B.

  • Rasenmäher
  • Heckenscheren
  • Motorkettensägen
  • Motorhacken
  • Vertikutierer
  • Schredder

in Wohn- und ähnlich lärmgeschützten Gebieten nur an Werktagen (Mo – Sa) von 07:00 - 20:00 Uhr betrieben werden.

Für

  • Freischneider
  • Grastrimmer / Graskantenschneider
  • Laubbläser
  • Laubsammler

gelten zudem besondere Betriebszeiten. Sie dürfen an Werktagen nur in der Zeit von 09:00 - 13:00 Uhr und von 15:00 - 17:00 Uhr betrieben werden.

Fühlen Sie sich durch Lärm aus der Nachbarschaft gestört, empfehlen wir zur Wahrung guter nachbarschaftlicher Verhältnisse, zunächst mit dem Lärmverursacher Kontakt aufzunehmen. Sollte darüber hinaus Informations- und/oder Abstimmungsbedarf bestehen, können Sie sich an die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Jena wenden (siehe Ansprechnpartner).

Gewerbe, Industrie

Lärm, der von Gewerbe- und Industriebetrieben ausgeht, wird nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm(Link ist extern)) beurteilt.

Geräusche, die einer Anlage oder einem Betrieb zugeordnet werden, sind z.B. Geräusche von Maschinen oder Lüftungsanlagen, aber auch des Lieferverkehrs und von Verladearbeiten. Diese Geräusche dürfen die gebietsbezogenen Lärmimmissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm nicht überschreiten.

Gaststätten

Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Diskotheken, u.ä.) unterliegen den Bestimmung des Gaststättengesetzes(Link ist extern) und den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)(Link ist extern) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Betreiberpflichten wie die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit dies mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik möglich ist, und die Begrenzung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß werden durch Auflagen, Verkürzung der Sperrzeit und Widerruf der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz durchgesetzt. Das BImSchG wird durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm(Link ist extern)) konkretisiert. Die Außengastronomie unterliegt zwar nicht den Vorgaben der TA Lärm, sie wird jedoch als Erkenntnisquelle herangezogen.

Sportanlagen

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Lärm von Sportanlagen wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)(Link ist extern) geregelt. Die Verordnung enthält neben gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten auch das zugehörige Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren.

Freizeitanlagen

Freizeitaktivitäten finden meist zu einer Tageszeit statt, in der andere ihre wohlverdiente Ruhe genießen. Dies führt nicht selten zu Konflikten mit der Nachbarschaft. Freizeitanlagen sind nicht genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Für die Beurteilung von Lärm, welcher von Freizeitanlagen ausgeht, soll in Thüringen die Freizeitlärmrichtlinie der LAI(Link ist extern) herangezogen werden.

Wärmepumpen

In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach alternativen Heizsystemen stark gestiegen. In dicht besiedelten Gebieten können Luft-/Wasser-Wärmepumpen je nach Typ und Einbauart (Innen- oder Außenaufstellung) aufgrund ihrer Lärmquellen in Form von Verdichtern, Ventilatoren und Rohrleitungen relativ hohe Lärmpegel in der Umgebung erzeugen und somit zu Nachbarschaftsbeschwerden führen.

Wärmepumpen sind Anlagen, die gemäß § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu errichten, zu betreiben und nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm(Link ist extern)) zu beurteilen sind. Für die Einhaltung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte, inklusive einer gegebenenfalls vorhandenen Lärm-Vorbelastung, sind die Betreiber (Bauherrn) der Wärmepumpenanlage verantwortlich.

Straßenverkehrslärm / Schienenverkehrslärm

Im Verkehrslärmschutz für öffentliche Straßen wird zwischen der Lärmvorsorge (Vermeidung unzumutbarer Lärmbelastungen beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Straßen) und der Lärmsanierung (Verringerung einer vorhandenen Lärmbelastung an bestehenden Straßen) unterschieden.

Werden Verkehrswege neu gebaut oder wesentlich verändert, sind die Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV(Link ist extern)) zu beachten.

Lärmschutzmaßnahmen sind notwendig, wenn der ermittelte Beurteilungspegel den zulässigen Grenzwert überschreitet oder das Kriterium einer wesentlichen Änderung erfüllt ist (Lärmvorsorge). Der Beurteilungspegel(Link ist extern) wird aus der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge und weiteren Einflussfaktoren, wie z.B. Fahrbahnbelag und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit berechnet.

Bei baulich nicht geänderten Verkehrswegen (Altanlagen) besteht kein Rechtsanspruch auf Lärmschutz.

Die Lärmsanierung wird im Rahmen der Lärmminderungsplanung der Stadt Jena durchgeführt. Als Maßnahmen kommen z.B. die Fahrbahnsanierung, die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen an hochbelasteten Straßenabschnitten, aber auch die Förderung des Umweltverbundes in Betracht. Häufen sich Beschwerden über Belästigungen durch Verkehrslärm, wird die durchschnittliche Belastung in der Regel rechnerisch ermittelt und Maßnahmen intern geprüft und abgewogen. Die Maßnahmen sollten geeignet sein, für Anwohner eine Verbesserung zu erreichen und gleichzeitig die Funktion der Straße zu gewährleisten.

Anfragen oder Beschwerden zur Belastung durch Verkehrslärm nimmt die untere Immissionsschutzbehörde entgegen und leitet diese ggf. an das Team Verkehrsorganisation weiter.

Bei Lärm durch Eisenbahnen ist Ansprechpartner das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) - Außenstelle Erfurt(Link ist extern).

Bitte kontaktieren Sie den jeweiligen Ansprechpartner telefonisch, um einen Termin zu vereinbaren. Die Nummern finden Sie unter -> Ansprechpartner.

Baustellen

Geräte und Maschinen

Gewerbe, Industrie

Gaststätten

Sportanlagen

Freizeitanlagen

Wärmepumpen

Straßenverkehrslärm / Schienenverkehrslärm

Name Funktion/Bereich Kontakt
Frau Frey

Sachbearbeiterin

Lärmbelästigung durch Baustellen; Geräte und Maschinen; Gewerbe, Industrie; Sportanlagen; Freizeitanlagen; Wärmepumpen

Team Immissionsschutz

E-Mail: verena.frey@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-5269

Frau Dr. Hennig

Sachbearbeiterin

Lärmbelästigung durch Baustellen; Geräte und Maschinen; Gewerbe, Industrie; Sportanlagen; Freizeitanlagen; Wärmepumpen

Team Immissionsschutz

E-Mail: beate.hennig@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-5268

Frau Schübl

Sachbearbeiterin

Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Lärmbelästigung durch Gaststätten

Team Immissionsschutz

E-Mail: christin.schuebl@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-5270

Frau Kirchhof

Sachbearbeiterin

Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, Lärmbelästigung durch Gaststätten

Team Immissionsschutz

E-Mail: petra.kirchhof@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-5272

Frau Seitter

Sachbearbeiterin

Lärmbelästigung durch Straßenverkehrslärm

Team Immissionsschutz

E-Mail: katrin.seitter@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-5274

Frau Bührer

Teamleiterin

Lärmbelästigung durch Straßenverkehrslärm

Team Immissionsschutz

E-Mail: cornelia.buehrer@jena.de(Link sendet E-Mail)

Telefon: 0049 3641 49-5271

Cookie-Einstellungen
Diese Webseite verwendet 'Cookies' um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und zu analysieren. Bestimmen Sie, welche Dienste benutzt werden dürfen