Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und der allgemeinen Meldepflicht unterliegt, ist verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.
Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.
Dauer der Gültigkeit
Ein Vorläufiger Personalausweis wird Ihnen für maximal 3 Monate und sofort bei der Beantragung ausgestellt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Ausstellung vor Vollendung des 16. Lebensjahres
Ein Vorläufiger Personalausweis für minderjährige Kinder unter 16 Jahren kann nur mit Zustimmungserklärung (inkl. einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zum Unterschriftenvergleich) der sorgeberechtigten Elternteile beantragt werden. Des Weiteren ist ein Sorgerechtsnachweis bei alleiniger Sorge oder bei unverheirateten Eltern zwingend notwendig (Urteil des Familiengerichts, Negativbescheinigung oder Sorgerechtsbescheiningung des Jugendamtes).
Hat das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist bei der Beantragung die Anwesenheit des Kindes und eines sorgeberechtigten Elternteils zwingend erforderlich.
Verlust, Diebstahl
Der Verlust oder Diebstahl eines gültigen Reisepasses ist schriftlich ggf. persönlich anzuzeigen. Sofern die Anzeige bereits bei der Polizei erfolgt ist, bitte das Duplikat mitbringen.
Antragstellung
Die Beantragung ist grundsätzlich nur bei der Passbehörde der Hauptwohnung möglich. Für die Beantragung ist persönliches Erscheinen erforderlich. Bei der Beantragung für Personen unter 16 Jahren, ist die Anwesenheit des Kindes und eines sorgeberechtigten Elternteils zwingend erforderlich.
Dauer der Herstellung
Der Vorläufige Personalausweis wird Ihnen sofort ausgestellt.
Sofern Sie im Besitz eines alten, noch nicht entwerteten, Personalausweises sind, muss dieser bei der Abholung/Mitnahme des Vorläufigen Personalausweises zur Entwertung vorgelegt werden.
- Identität/Namensführung: Zur Feststellung Ihrer Identität bringen Sie bitte Ihren aktuellen (oder ggf. abgelaufenen) Personalausweis und, soweit vorhanden, Ihren aktuellen (oder ggf. abgelaufenen) Reisepass mit. Zur Überprüfung der Namensführung ist eine aktuelle Personenstandsurkunde (im Original!) vorzulegen. Je nach Familienstand kann das eine Geburtsurkunde oder eine Eheurkunde sein (Buch der Familie auch möglich). Falls Sie Ihre letzte standesamtliche Urkunde, welche in Jena ausgestellt wurde, nicht mehr auffinden, können Sie eine Ersatzausstellung der standesamtlichen Urkunde aus Jena ganz bequem online beantragen.
- Lichtbild: Bitte bringen Sie ein neues (nicht älter als 3 Monate!), biometrisches Lichtbild mit. Das Bild muss 3,5x4,5 cm groß sein.
- Zustimmungserklärung und Sorgerechtsnachweis bei Beantragung für Personen unter 16 Jahren
Dokumentenausgabe - ohne Termin
Dokumente können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang abholen (ohne Termin).
Andere Anliegen mit Terminvereinbarung
Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.
Öffnungszeiten
Tag |
Zeiten |
Montag | 08:30 – 13:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 – 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 – 13:00 Uhr |
Donnerstag | 08:30 – 16:00 Uhr |
Freitag | 08:30 – 13:00 Uhr |
jeden 1. und 3. Samstag im Monat | 09:00 - 13:00 Uhr |
Leistungen | Gebühr |
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Bearbeitungsgebühr | 10,00 € |
- Bundespersonalausweisgesetz
- Thüringer Personalausweisgesetz
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Mitarbeiter/-innen |
Team Bürgerservice |
E-Mail: buergerservice@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3800 Fax: 03641 49-3827 |