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Kigagebühren und Elternentgelt - Berechnung

Die Kigagebühren bzw. Elternentgelte für die Betreuung von Kindern in städtischen Kindergärten (inklusive der Kindertagespflege) sowie in anderen Kindertageseinrichtungen von freien Trägern, die diese Aufgabe als Serviceleistung für die Stadt Jena durchführen, werden durch das Team Familienservice ermittelt und festgesetzt.

Höhe der Kigagebühr bzw. des Elternentgeltes

Die Höhe der Kigagebühren bzw. des Elternentgeltes bemisst sich grundsätzlich nach:

  • dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Eltern bzw. des Elternteils,
  • der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt und
  • der vereinbarten Betreuungszeit in der Einrichtung

Einkommensbegriff

Grundsätzlich wird das Einkommen der Eltern (auch beim Wechselmodell bzw. einer "50:50 Betreuung") sowie des betreffenden Kindes benötigt. Leben die Eltern dauerhaft getrennt und das Kind ausschließlich bei einem Elternteil, wird dessen Einkommen sowie des betreffenden Kindes benötigt.

Das bereinigte Einkommen ergibt sich aus:

a) dem Bruttoeinkommen, abzüglich eines Pauschalabzuges von

  • 40 % bei steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen
  • 25 % bei Beamtenbezügen
  • 30 % bei lediglich steuer- oder sozialversicherungspflichtigem Einkommen
  • 5 % bei weder steuer- oder sozialversicherungspflichtigen Einkommen

b) sonstigen Einkünften in Geld oder Geldeswert (z. B. Kindergeld, Unterhalt, Elterngeld, ALG I, etc.)

c) Abzug von Unterhaltszahlungen an Dritte

Einkommen über der Einkommensobergrenze

Falls das bereinigte Einkommen über 2.861,00 Euro (bis 30.09.2025) bzw. über 4.130,00 Euro (ab 01.10.2025) liegt, sind keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen notwendig. Es ist lediglich ein aktueller Kindergeldnachweis ab dem 2. Kind (z. B. Kontoauszug o. ä.) einzureichen.

Einkommen unter der Einkommensobergrenze

Sollte das bereinigte Einkommen unter 2.861,00 Euro (bis 30.09.2025) bzw. unter 4.130,00 Euro (ab 01.10.2025) liegen, sind alle Nachweise über die Einkünfte in Geld oder Geldeswert (maßgeblich ist das Einkommen des festzusetzenden Kalenderjahres) sowie ein aktueller Kindergeldnachweis (z. B. Kontoauszug o. ä.) zur Berechnung einzureichen. Ausgenommen sind darlehensweise Einkünfte (z. B. KfW-Kredite).

Kinderfreibeträge

Maßgebend ist hier die Anzahl aller im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder. Für das zu berechnende Kind wird das bis dahin ermittelte Einkommen um 1.130,00 Euro gemindert. Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind im Haushalt wird das Einkommen um weitere 400,00 Euro (bis 30.09.2025) bzw. 580,00 Euro (ab 01.10.2025) gemindert.

Berechnung der Gebühren/Entgelthöhe

Es werden 13 % (bis 30.09.2025) bzw. 10 % (ab 01.10.2025) des anrechenbaren monatlichen Einkommens (bereinigtes Einkommen minus Kinderfreibeträge) als monatliche Kigagebühr bzw. als monatliches Elternentgelt festgesetzt.

Ergibt sich eine Monatsgebühr/ein Monatsentgelt von weniger als 20,00 Euro, wird von einer Gebühren/Entgelterhebung abgesehen.

Für das vierte und jedes weitere Kind, das einen Kindergarten besucht, wird keine Gebühr/kein Entgelt erhoben.

Befreiung von der Kigagebühr bzw. des Elternentgeltes

Wer im laufenden Zeitraum der Betreuung Empfänger von Leistungen

  • zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
  • zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag) oder
  • nach dem Wohngeldgesetz (Wohngeld)

ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühstens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezuges dieser Leistungen von der Kigagebühr bzw. dem Elternentgelt befreit.

Übernahme Kigagebühr/Elternentgelt

Auf Antrag der Gebührenschuldner kann die Kigagebühr bzw. das Elternentgelt nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ganz oder teilweise von der Stadt Jena übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Weitere Informationen erhalten Sie auf der dazugehörigen Dienstleistungsseite Kigagebühren und Elternentgelt - Übernahme.

Einkommensänderungen

Einkommensänderungen um mehr als 20 % über das Jahresende hinaus und Änderungen der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt sind unverzüglich dem Team Familienservice mitzuteilen.

In diesen Fällen erfolgt eine Anpassung der vorläufigen Gebühren- bzw. Entgeltfestsetzung ab dem Monat der Änderung.

Werden Änderungen zugunsten des Schuldners nicht spätestens bis zur endgültigen Festsetzung im Rahmen der jährlichen Überprüfung mitgeteilt, finden Sie rückwirkend für abgeschlossene Zeiträume keine Berücksichtigung, es sei denn, die Mitteilung ist unverschuldet unterblieben.

Veränderung der Gebühren- bzw. Entgelthöhe durch Änderung der Betreuungszeit

Der monatliche Beitrag kann sich durch die Erhöhung oder Minderung der täglichen Regelbetreuungszeit erhöhen oder reduzieren. Die Betreuungszeiten werden in der jeweiligen Hausordnung oder Benutzungssatzung der Einrichtung gesondert geregelt. Sie können von den Schuldnern nicht individuell mit dem Familienservice abgerechnet werden. Die Betreuungszeit richtet sich immer nach den Vereinbarungen im Betreuungsvertrag. Dazu werden durch die Einrichtungen spezielle Betreuungspakete angeboten.

Beitragsfreie Kiga-Jahre

Alle Vorschulkinder in Thüringen haben derzeit Anspruch auf zwei beitragsfreie Kiga-Jahre. Vorzeitig eingeschulte Kinder haben keinen Anspruch auf zwei vollständige beitragsfreie Kiga-Jahre. 

Ob Ihr Kind ein Vorschulkind ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einschulung. In Thüringen gelten alle Kinder, die am 01.08. eines Jahres sechs Jahre alt sind, als schulpflichtig. Für diese Kinder brauchen Eltern im Zeitraum der letzten 24 Monate vor Schuleintritt (erster Schultag der Schulanfänger) keine Gebühren/Entgelte mehr zu zahlen. Eine gesonderte Antragstellung zur Befreiung ist nicht notwendig.

Kigagebührenrechner

Mithilfe unseres Kigagebührenrechners können Sie gerne auch schon vorab ermitteln wie hoch die Kigagebühr bzw. das Elternentgelt ungefähr sein wird (siehe Links). Hier stehen zwei Varianten zur Verfügung. Variante 1 (2025) bezieht sich auf die Berechnungsparameter nach der neuen Kigagebührensatzung ab Oktober 2025 und Variante 2 (2015) bezieht sich auf die Berechnungsparameter nach der alten Kitagebührensatzung im Zeitraum von August 2015 bis September 2025.

Maximale Gebühren/Entgelthöhe bei einer Regelbetreuungszeit von 45 h pro Woche bzw. 9 h täglich

Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt max. Gebühren/Entgelthöhe bis 30.09.2025 max. Gebühren/Entgelthöhe ab 01.10.2025
ein Kind  225,00 € 300,00 €
zwei Kinder 173,00 € 242,00 €
drei Kinder 121,00 € 184,00 €
ab dem vierten und jedes darauffolgende Kind* keine Gebühr / kein Entgelt keine Gebühr / kein Entgelt

*Für die drei älteren Kinder im Haushalt beträgt die maximale Gebühr / das maximale Entgelt 69,00 € (bis 30.09.2025) bzw. 126,00 € (bei 4 Kindern im Haushalt) und 68,00 € (bei 5 Kindern im Haushalt) - ab 01.10.2025.

Zahlung der Gebühren

Die Kigagebühr bzw. das Elternentgelt ist monatlich zu entrichten.

Bei Erstaufnahme in eine Einrichtung und/oder beim Kiga-Wechsel erhalten Eltern bzw. erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Aufforderung zur Einreichung der aktuellen Einkommensunterlagen ab dem Monat der Aufnahme bzw. des Wechsels.

Zunächst erfolgt eine vorläufige Festsetzung der Kigagebühren bzw. des Elternentgelts.

Nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt eine endgültige Festsetzung für das vergangene Kalenderjahr und eine neue vorläufige Festsetzung für das neue Kalenderjahr (anhand der Unterlagen des Vorjahres und der aktuellen Unterlagen).

Bei Bestandskindern erfolgt die Überprüfung der Kigagebühren / des Elternentgelts in der Regel jährlich durch den Familienservice per Anschreiben.

Zur Einreichung der Einkommensunterlagen / Nachweise / Dokumente können Sie ab sofort unseren Online-Dienst Datenerfassung Kigagebühren / Elternentgelt nutzen. Dieser Online-Dienst ersetzt den bisherigen Auskunftsbogen in Papierform.

Da die Kigagebühren bzw. Elternentgelte einkommensabhängig sind, werden zur Ermittlung der Gebühren- bzw. Entgelthöhe folgende zutreffende Einkommensnachweise (maßgeblich ist das Einkommen des festzusetzenden Kalenderjahres) benötigt:

  • Bruttojahreseinkommen der Eltern / des Elternteils (komplette Lohnzettel des Jahres, keine Lohnsteuerbescheinigung)
  • Bruttoeinkommen der Eltern / des Elternteils aktuell (aktuelle/r Lohnzettel)
  • selbstständige Tätigkeit der Eltern / des Elternteils (Steuerbescheid/e)
  • Kindergeld ab dem 2. Kind (aktueller Nachweis, z. B. Kontoauszug o. ä. - nicht älter als 3 Monate)
  • Unterhalt / Unterhaltsvorschuss (z. B. Kontoauszug o. ä.)
  • Elterngeld / Mutterschaftsgeld
  • BAföG / Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Stipendium (komplett)
  • ALG I
  • Renten (z. B. Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Waisenrente)
  • sonstige Einnahmen in Geld oder Geldeswert

Falls Sie im laufenden Bezug folgender Leistungen sind, reichen Sie bitte den für Sie zutreffenden Bescheid für die Befreiung von der Zahlung der Gebühren/Entgelte ein:

  • Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Terminvereinbarung möglich

Bitte beachten Sie, dass für eine persönliche Vorsprache eine Terminvereinbarung möglich ist. Diese können Sie entweder über die Online-Terminvereinbarung Familienservice oder telefonisch vornehmen.

Es wird darum gebeten, dass Sie Ihre Anliegen möglichst per Post, E-Mail oder telefonisch erledigen.

Tag Zeiten
Montag 08:30  – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30  – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00  – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30  – 16:00 Uhr
Freitag 08:30  – 13:00 Uhr

Hinweis

Am 23.12.2025 hat der Bereich nur bis 16 Uhr geöffnet. Am 02.01.2026 ist der Bereich geschlossen. Der Bereich ist am 23.12.2025 ab 16 Uhr und am 02.01.2026 ganztägig telefonisch nicht erreichbar.

Die Ermittlung/Erhebung der Kigagebühren bzw. des Elternentgeltes selbst erfolgt kostenfrei.

  • Kita-Benutzungssatzung der Stadt Jena
  • Kita-Gebührensatzung der Stadt Jena (bis 30.09.2025)
  • Kiga-Gebührensatzung der Stadt Jena (ab 01.10.2025)
Name Funktion/Bereich Kontakt
Familien-Informations-Punkt

Team Familienservice

E-Mail: familienservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3868

Standort

Team Familienservice

Engelplatz 1
07743 Jena
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