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Kigagebühren und Elternentgelt - Berechnung

Die Kigagebühren bzw. Elternentgelte für die Betreuung von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen sowie in Einrichtungen anderer Träger, die diese Aufgabe als Serviceleistung für die Stadt Jena durchführen, werden durch das Team Familienservice ermittelt und festgesetzt.

Höhe der Kigagebühr bzw. des Elternentgeltes

Die Höhe der Kigagebühren bzw. des Elternentgeltes bemisst sich grundsätzlich nach:

  • dem monatlichen Durchschnittseinkommen,
  • der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt und
  • der Betreuungszeit

Einkommensbegriff

Grundsätzlich wird das Einkommen der Eltern (auch beim Wechselmodell bzw. einer "50:50 Betreuung") sowie des betreffenden Kigakindes benötigt. Leben die Eltern getrennt und das Kind ausschließlich bei einem Elternteil, wird dessen Einkommen sowie des betreffenden Kigakindes benötigt.

Das bereinigte Einkommen ergibt sich aus:

a) dem Bruttoeinkommen, abzüglich eines Pauschalabzuges von

  • 40 % bei steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen
  • 25 % bei Beamtenbezügen
  • 30 % bei lediglich steuer- oder sozialversicherungspflichtigem Einkommen
  • 5 % bei weder steuer- oder sozialversicherungspflichtigen Einkommen

b) sonstigen Einkünften in Geld oder Geldeswert (z. B. Kindergeld, Unterhalt, Elterngeld, ALG I, etc.)

c) Abzug von Unterhaltszahlungen an Dritte

Einkommen über der Einkommensobergrenze

Falls das bereinigte Einkommen über 2861,00 Euro liegt, sind keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen notwendig. Es ist lediglich ein aktueller Kindergeldnachweis (z. B. Kontoauszug o. ä.) beizufügen.

Einkommen unter der Einkommensobergrenze

Sollte das bereinigte Einkommen unter 2861,00 Euro liegen, sind alle Nachweise über die Einkünfte in Geld oder Geldeswert (maßgeblich ist das Einkommen des festzusetzenden Kalenderjahres) sowie ein aktueller Kindergeldnachweis (z. B. Kontoauszug o. ä.) zur Berechnung einzureichen. Ausgenommen sind darlehensweise Einkünfte (z. B. KfW-Kredite) sowie das Baukindergeld des Bundes.

Kinderfreibeträge

Maßgebend ist hier die Anzahl aller im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder. Für das zu berechnende Kind wird das bis dahin ermittelte Einkommen um 1.130,00 Euro gemindert. Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind im Haushalt wird das Einkommen um weitere 400,00 Euro gemindert.

Berechnung der Gebühren/Entgelthöhe

Es werden 13 % des anrechenbaren monatlichen Einkommens (bereinigtes Einkommen minus Kinderfreibeträge) als monatliche Kitagebühr bzw. als monatliches Elternentgelt festgesetzt.

Ergibt sich eine Monatsgebühr/ein Monatsentgelt von weniger als 20,00 Euro, wird von einer Gebühren/Entgelterhebung abgesehen.

Für das vierte und jedes weitere Kind, das einen Kindergarten besucht, wird keine Gebühr/kein Entgelt erhoben.

Befreiung von der Kigagebühr bzw. des Elternentgeltes

Wer im laufenden Zeitraum der Kindertagesbetreuung Empfänger von Leistungen

  • zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (z. B. Bürgergeld/ALG II),
  • zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag) oder
  • nach dem Wohngeldgesetz (Wohngeld)

ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühstens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezuges dieser Leistungen von der Kigagebühr bzw. dem Elternentgelt befreit.

Einkommensänderungen

Einkommensänderungen um mehr als 20 % und Änderungen der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt sind unverzüglich dem Team Familienservice mitzuteilen.

In diesen Fällen erfolgt eine Anpassung der vorläufigen Gebühren- bzw. Entgeltfestsetzung ab dem Monat der Änderung.

Werden Änderungen zugunsten des Schuldners nicht spätestens bis zur endgültigen Festsetzung im Rahmen der jährlichen Überprüfung mitgeteilt, finden Sie rückwirkend für abgeschlossene Zeiträume keine Berücksichtigung, es sei denn, die Mitteilung ist unverschuldet unterblieben.

Veränderung der Gebühren- bzw. Entgelthöhe durch Änderung der Betreuungszeit

Der monatliche Beitrag kann sich durch die Erhöhung oder Minderung der täglichen Regelbetreuungszeit erhöhen oder reduzieren. Die Betreuungszeiten werden in der jeweiligen Hausordnung oder Benutzungssatzung der Einrichtung gesondert geregelt. Sie können von den Schuldnern nicht nicht individuell mit dem Familienservice abgerechnet werden. Die Betreuungszeit richtig sich immer nach den Vereinbarungen im Betreuungsvertrag. Dazu werden durch die Einrichtungen spezielle Betreuungspakete angeboten.

Beitragsfreie Kiga-Jahre

Alle Vorschulkinder in Thüringen haben seit dem 01.01.2018 Anspruch auf ein beitragsfreies Kiga-Jahr bzw. seit dem 01.08.2020 auf zwei beitragsfreie Kiga-Jahre.

Ob Ihr Kind ein Vorschulkind ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einschulung. In Thüringen gelten alle Kinder, die am 01.08. eines Jahres sechs Jahre alt sind, als schulpflichtig. Für diese Kinder brauchen Eltern im Zeitraum der letzten 12 bzw. 24 Monate vor Schuleintritt (erster Schultag der Schulanfänger) keine Gebühren/Entgelte mehr zu zahlen. Eine gesonderte Antragstellung zur Befreiung ist nicht notwendig.

Kigagebührenrechner

Mithilfe unseres Kigagebührenrechners können Sie gerne auch schon vorab ermitteln wie hoch die Kigagebühr bzw. das Elternentgelt ungefähr sein wird (siehe Links).

Maximale Gebühren/Entgelthöhe bei einer Regelbetreuungszeit von 45 h pro Woche bzw. 9 h täglich

Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt maximale Gebühren/Entgelthöhe
ein Kind  225,00 €
zwei Kinder 173,00 €
drei Kinder 121,00 €
ab dem vierten und jedes darauffolgende Kind* keine Gebühr / kein Entgelt

*Für die drei älteren Kinder im Haushalt beträgt die maximale Gebühr / das maximale Entgelt 69,00 €.

Zahlung der Gebühren

Die Kigagebühr bzw. das Elternentgelt ist monatlich zu entrichten.

Da die Kigagebühren bzw. Elternentgelte einkommensabhängig sind, benötigen wir zur Ermittlung der Gebühren- bzw. Entgelthöhe folgende zutreffende Einkommensnachweise (maßgeblich ist das Einkommen des festzusetzenden Kalenderjahres):

  • Bruttojahreseinkommen der Eltern / des Elternteils (komplette Lohnzettel des Jahres)
  • Bruttoeinkommen der Eltern / des Elternteils aktuell (aktuelle/r Lohnzettel)
  • selbstständige Tätigkeit der Eltern / des Elternteils (Steuerbescheid/e)
  • Kindergeld ab dem 2. Kind (aktueller Nachweis, z. B. Kontoauszug o. ä. - nicht älter als 3 Monate)
  • Unterhalt / Unterhaltsvorschuss (z. B. Kontoauszug o. ä.)
  • Elterngeld / Mutterschaftsgeld
  • BAföG / Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Stipendium (komplett)
  • ALG I
  • Renten (z. B. Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Waisenrente)
  • sonstige Einnahmen in Geld oder Geldeswert

Falls Sie im laufenden Bezug folgender Leistungen sind, reichen Sie bitte den für Sie zutreffenden Bescheid für die Befreiung von der Zahlung der Gebühren/Entgelte ein:

  • Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (z. B. Bürgergeld/ALG II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Terminvereinbarung möglich

Bitte beachten Sie, dass für eine persönliche Vorsprache eine Terminvereinbarung möglich ist. Diese können Sie entweder über die Online-Terminvereinbarung Familienservice oder telefonisch vornehmen.

Es wird darum gebeten, dass Sie Ihre Anliegen möglichst per Post, Fax, E-Mail oder telefonisch erledigen.

Tag Zeiten
Montag 08:30  – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30  – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00  – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30  – 16:00 Uhr
Freitag 08:30  – 13:00 Uhr

Hinweis

Vom 18.03. bis 20.03.2024 ist der Bereich Kita- und Hortgebühren geschlossen. Ab dem 21.03.2024 finden Sie uns am neuen Standort am Engelplatz 1.

 

Die Ermittlung/Erhebung der Kigagebühren bzw. des Elternentgeltes selbst erfolgt kostenfrei.

  • Kiga-Benutzungssatzung der Stadt Jena
  • Kiga-Gebührensatzung der Stadt Jena
Name Funktion/Bereich Kontakt
Familien-Informations-Punkt

Team Familienservice

E-Mail: familienservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3798

Fax: 0049 3641 49-3705

Standort

Team Familienservice

Löbdergraben 12
07743 Jena
Deutschland