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Bauen am Gewässer

Die Errichtung baulicher Anlagen an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Gewässerrandstreifen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Für Gewässer II. Ordnung (Bäche) ist die untere Wasserbehörde (Team Gewässer / Boden / Abfall), für die Saale als Gewässer I. Ordnung ist die obere Wasserbehörde zuständig.

Der Gewässerrandstreifen steht aufgrund seiner ökologischen Funktion und seiner Pufferwirkung unter Schutz. Er bemisst sich innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter und im Außenbereich zehn Meter ab der Böschungsoberkante bzw. ab der Linie des Mittelwasserstandes.

Im Gewässerrandstreifen ist es untersagt, Gegenstände abzulagern (z. B. Grünschnitt), standortgerechte Bäume und Sträucher zu entfernen, wassergefährdende Stoffe zu verwenden oder Grünland in Ackerland umzuwandeln.

Für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss sind die Gewässerprofile von Einbauten und Schwemmgut freizuhalten. Das ist an den Gewässern II. Ordnung Aufgabe der zur Unterhaltung gegründeten Verbände.

Das Stadtgebiet Jena fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gewässerunterhaltungsverbandes Untere Saale/ Roda.

Folgende Unterlagen sind 1-fach in Papierform sowie digital im pdf-Format bei der unteren Wasserbehörde einzureichen:

  • formloses Antragsschreiben mit Unterschrift
  • Erläuterung des Vorhabens
  • Übersichtslageplan M 1 : 25 000 oder M 1 : 10 000
  • Lageplan
  • Flurkartenauszug
  • Bauwerkspläne/ Details
Tag Zeiten
Montag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Thüringer Wassergesetz (ThürWG)