Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der zuständigen Behörde mindestens unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich
anzuzeigen.
Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.
Die zuständige Behörde der Stadt Jena kann zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen Anordnungen zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Veranstaltung untersagt
werden.
Gemäß § 42 ThürOBG wird zwischen anzeigepflichtigen und erlaubnispflichtigen öffentlichen Vergnügungen unterschieden. Diese Unterscheidung dient u. a. der Prüfung über zusätzlich notwendige Abstimmungen und Vorkehrungen, um ein angemessenes Maß an Veranstaltungssicherheit gewährleisten zu können.
Die Prüfung und Genehmigung Ihrer Anzeigen und Anträge kann zu zusätzlichen Gebühren führen.
Hinweis
Begleitereignisse wie Feuerwerk, Spendensammlung etc. müssen gesondert angezeigt und ggf. genehmigt werden. Bitte beantragen Sie das separat.